Ein Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz kann bewilligungsfrei erwerben:
- eine Wohnung (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) am Ort seines tatsächlichen Wohnsitzes erwerben
- Bauland, wenn mit dem Bau einer solchen Wohnung innert einem Jahr begonnen werden kann
Staatsangehörige der EG- und EFTA-Mitgliedstaaten mit Wohnsitz in der Schweiz
- gelten nicht als Personen im Ausland
Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten mit Wohnsitz in der Schweiz
- gelten als Personen, auf die die Bestimmungen über die Hauptwohnung anwendbar sind
- in der Regel mit einer Aufenthaltsbewilligung B
- eventuell als
- Person im Dienste von Botschaften, Konsulaten oder internationaler Organisationen mit einer Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
- Person im Dienste ausländischer Bahn-, Post- oder Zollverwaltungen mit Sitz in der Schweiz mit einem Dienstausweis
Voraussetzungen für einen bewilligungsfreien Erwerb einer Hauptwohnung
- Erwerb auf den persönlichen Namen des Erwerbers
- eine einzige Wohneinheit
- Selbstbewohnungspflicht / Vermietungsverbot
- beliebig grosse Wohnfläche
- unbeschränkte Fläche des Grundstücks
- Schranken
- Grundstücksfläche darf nicht so gross sein, dass der Grundstückerwerb oder zumindest ein Teil davon als blosse Kapitalanlage zu betrachten ist
- Grundbuchamt verweist den Erwerber einer Grundstücksfläche von über 3’000 m2 an die Bewilligungsbehörde, welche zu entscheiden hat, ob der Erwerb als nichtbewilligungspflichtig zu betrachten oder als blosse Kapitalanlage unzulässig ist
- Schranken
- Wohnsitzwechsel
- Keine Wohnungsveräusserungspflicht / freie Verfügbarkeit
- Nutzungsrecht als Zweit- oder Ferienwohnung
- Recht zur Vermietung an Dritte
- Recht auf Erwerb einer neuen Hauptwohnung am neuen Wohnsitz
- Ausnahmen
- wenn nie die Absicht bestand, die Wohnung längerfristig zu bewohnen
- wenn der Wohnsitz einzig aus dem Grund wechselt, um bewilligungsfrei mehrere Wohnungen erwerben zu können
- Möglichkeit der zuständigen Behörden auch noch nachträglich die Bewilligungspflicht feststellen und die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes anordnen zu können