Ein Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz kann bewilligungsfrei erwerben:
- eine Wohnung (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) am Ort seines tatsächlichen Wohnsitzes erwerben
- Bauland, wenn mit dem Bau einer solchen Wohnung innert einem Jahr begonnen werden kann
Staatsangehörige der EG- und EFTA-Mitgliedstaaten mit Wohnsitz in der Schweiz
- gelten nicht als Personen im Ausland
Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten mit Wohnsitz in der Schweiz
- gelten als Personen, auf die die Bestimmungen über die Hauptwohnung anwendbar sind
- in der Regel mit einer Aufenthaltsbewilligung B
- eventuell als
- Person im Dienste von Botschaften, Konsulaten oder internationaler Organisationen mit einer Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
- Person im Dienste ausländischer Bahn-, Post- oder Zollverwaltungen mit Sitz in der Schweiz mit einem Dienstausweis
Voraussetzungen für einen bewilligungsfreien Erwerb einer Hauptwohnung
- Erwerb auf den persönlichen Namen des Erwerbers
- eine einzige Wohneinheit
- Selbstbewohnungspflicht / Vermietungsverbot
- beliebig grosse Wohnfläche
- unbeschränkte Fläche des Grundstücks
- Schranken
- Grundstücksfläche darf nicht so gross sein, dass der Grundstückerwerb oder zumindest ein Teil davon als blosse Kapitalanlage zu betrachten ist
- Grundbuchamt verweist den Erwerber einer Grundstücksfläche von über 3’000 m2 an die Bewilligungsbehörde, welche zu entscheiden hat, ob der Erwerb als nichtbewilligungspflichtig zu betrachten oder als blosse Kapitalanlage unzulässig ist
- Schranken
- Wohnsitzwechsel
- Keine Wohnungsveräusserungspflicht / freie Verfügbarkeit
- Nutzungsrecht als Zweit- oder Ferienwohnung
- Recht zur Vermietung an Dritte
- Recht auf Erwerb einer neuen Hauptwohnung am neuen Wohnsitz
- Ausnahmen
- wenn nie die Absicht bestand, die Wohnung längerfristig zu bewohnen
- wenn der Wohnsitz einzig aus dem Grund wechselt, um bewilligungsfrei mehrere Wohnungen erwerben zu können
- Möglichkeit der zuständigen Behörden auch noch nachträglich die Bewilligungspflicht feststellen und die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes anordnen zu können
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.