LAWINFO

Immobilienerwerb durch Ausländer / Lex Koller

QR Code

Zweitwohnung

Rechtsgebiet:
Immobilienerwerb durch Ausländer / Lex Koller
Stichworte:
Immobilienerwerb durch Ausländer, Lex Koller
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bewilligungsfrei Zweitwohnungen erwerben können:

  • Staatsangehörige eines EG- oder EFTA-Mitgliedstaates, die als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten (mit einer Grenzgängerbewilligung EG/EFTA G)
  • Voraussetzungen
    • Erwerb auf den persönlichen Namen
    • Erwerb in der Region des Arbeitsplatzes
    • Eigennutzung durch den Erwerber
      • Vermietungsverbot (auch eine teilweise Vermietung ist ausgeschlossen)
    • Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Hauptwohnung hinsichtlich
      • Wohnfläche
      • Grundstücksfläche
      • Verfahren
    • Das Grundbuchamt darf ein Rechtsgeschäft mit einer Grundstücksfläche von mehr als 1’000 m2 nicht direkt ins Grundbuch eintragen; es hat den Erwerber an die Bewilligungsbehörde zu verweisen.

Zum Erwerb von Zweitwohnungen durch Nicht-Grenzgänger siehe die Ausführungen unter Bewilligungsgründe

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.