Die Feststellung der Nichtbewilligungsbedürftigkeit des Grundstückserwerbs einer Hauptwohnung wird in der Regel mit der Auflage verbunden, dass die tatsächliche Benützung der „Wohnung“ (StWE-Wohnung, EFH, Teil eines DEFH etc.) als Hauptwohnung des Erwerbers zu überprüfen und mitzuteilen ist, wenn sich andere Personen bei der Einwohnerkontrolle als Mieter der „Wohnung“ anmelden:
- Gegenstand
- Überprüfung der Einhaltung der Nutzungsauflage als Hauptwohnung
- Grundlagen
- BewG 2 Abs. 2 lit. b
- BewG 14 Abs. 1
- BewV 11 Abs. 5
- EGBewG 4 lit. a
- BezVG 10
- Konkreter Beschluss über die Nichtbewilligungsbedürftigkeit
- Rechtsnatur
- Vollzug von Bewilligungsgesetz und Auflage gemäss Beschluss über die Nichtbewilligungsbedürftigkeit
- Auflagegegenstand
- Nutzung der Wohnung als Hauptwohnung
- Nachweis, dass sich bei der Einwohnerkontrolle keine andere Person als Mieter der „Wohnung“ angemeldet hat
- Kontrollpflicht und –kompetenz
- Zuständige kantonale Bewilligungsbehörde
- Kanton Zürich: Bezirksrat (siehe nachfolgende Box)
- Nachweislast
- Gesuchsteller bzw. ausländischer Immobilienerwerber
Judikatur
- Überprüfungszuständigkeit und –vorgehen
- BRGE I Nr. 0050/2016
- Immobiliarsachenrecht / BewG: Überprüfung der Nutzung als Hauptwohnung | bnlawyers.ch
Weiterführende Informationen
Immobiliarsachenrecht / BewG: Überprüfung der Nutzung als Hauptwohnung | bnlawyers.ch
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Immobilienmaklerrecht / Maklerve...Einleitung zum Immobilienmaklerrecht / Mak...Autoren:GrundbuchrechtInhaltsverzeichnisAutoren:Leerstand von ImmobilienEinleitung zum Leerstand von ImmobilienAutoren:ReservationsvertragEinleitung zum Reservationsvertrag in der ...Autoren:Immobilien ab PlanEinleitung zu Immobilien ab PlanAutoren:GrundpfandrechtEinleitung zum Grundpfandrecht (Hypothek)
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht