Die Feststellung der Nichtbewilligungsbedürftigkeit des Grundstückserwerbs einer Hauptwohnung wird in der Regel mit der Auflage verbunden, dass die tatsächliche Benützung der „Wohnung“ (StWE-Wohnung, EFH, Teil eines DEFH etc.) als Hauptwohnung des Erwerbers zu überprüfen und mitzuteilen ist, wenn sich andere Personen bei der Einwohnerkontrolle als Mieter der „Wohnung“ anmelden:
- Gegenstand
- Überprüfung der Einhaltung der Nutzungsauflage als Hauptwohnung
- Grundlagen
- BewG 2 Abs. 2 lit. b
- BewG 14 Abs. 1
- BewV 11 Abs. 5
- EGBewG 4 lit. a
- BezVG 10
- Konkreter Beschluss über die Nichtbewilligungsbedürftigkeit
- Rechtsnatur
- Vollzug von Bewilligungsgesetz und Auflage gemäss Beschluss über die Nichtbewilligungsbedürftigkeit
- Auflagegegenstand
- Nutzung der Wohnung als Hauptwohnung
- Nachweis, dass sich bei der Einwohnerkontrolle keine andere Person als Mieter der „Wohnung“ angemeldet hat
- Kontrollpflicht und –kompetenz
- Zuständige kantonale Bewilligungsbehörde
- Kanton Zürich: Bezirksrat (siehe nachfolgende Box)
- Nachweislast
- Gesuchsteller bzw. ausländischer Immobilienerwerber
Judikatur
- Überprüfungszuständigkeit und –vorgehen
- BRGE I Nr. 0050/2016
- Immobiliarsachenrecht / BewG: Überprüfung der Nutzung als Hauptwohnung | bnlawyers.ch
Weiterführende Informationen
Immobiliarsachenrecht / BewG: Überprüfung der Nutzung als Hauptwohnung | bnlawyers.ch