Ein Anfechtungsrecht bei der kantonalen Beschwerdeinstanz und Weiterzugsrecht an Bundesgericht haben:
- Vertragsparteien
- Erwerber
- Veräusserer
- andere Personen, die ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung der erstinstanzlichen kantonalen Bewilligungsbehörde haben
- beschwerdeberechtigte kantonale Behörde
- Bundesamt für Justiz
- Gemeinde, in der das Grundstück liegt.