Auch wenn oben bezeichnete drei Voraussetzungen erfüllt sind, bestehen noch folgende Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (vgl. BewG 7):
- Gesetzliche oder eingesetzte Erben bzw. Vermächtnisnehmer nach schweizerischem Recht, wenn sie ein Grundstück im Erbgang erwerben
- Verwandte des Veräusserers in auf- und absteigender Linie sowie dessen Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner
- Erwerber, die bereits Mit- oder Gesamteigentum am Grundstück halten (exkl. StWE)
- Stockwerkeinheiten tauschende Stockwerkeigentümer im gleichen Haus oder in der gleichen Stockwerkeigentumsüberbauung
- EG- und EFTA-Grenzgänger für den Erwerb einer Zweitwohnung in der Region ihres Arbeitsorts
- Arrondierungs-Erwerber
- Ausländische Staaten und internationale Organisationen und andere nach dem Gaststaatgesetz Begünstigte, die ein Grundstück für dienstliche Zwecke erwerben
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