Die Bewilligungspflicht eines Rechtsgeschäfts knüpft grundsätzlich an drei, kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen:
- Erwerber ist eine Person im Ausland, im Sinne des BewG
- = subjektive Bewilligungspflicht / Personen im Ausland
- Rechtsgeschäft betrifft ein bewilligungspflichtiges Grundstück
- = objektive Bewilligungspflicht / Bewilligungspflicht nach Immobiliennutzung
- Zu erwerbendes Recht muss als Immobilienerwerb gelten, im Sinne des BewG
- = objektive Bewilligungspflicht / Grundstückserwerb
Judikatur
- BGer 2C_1082/2016 vom 02.06.2017 (Kein Grundeigentumserwerb zwischen Ausländern auch ausserhalb von Fremdenverkehrsorten)
- BGer 2C_1069/2015 vom 03.11.2016 (keine Bewilligungspflicht der erbvorbezugsweisen Immobilienabtretung, unter Vorbehaltsnutzung und bei weiter gültigen Auflagen, an den Sohn)
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