GRUNDSATZ: Dasjenige Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist
Werden für den Nachlass einer Person mit Wohnsitz im Ausland ausnahmsweise die schweizerischen Behörden/Gerichte zuständig (vgl. Rubrik „LETZTER WOHNSITZ IM AUSLAND: ZUSTÄNDIGKEIT schweizerischer Behörden/Gerichte, AUSNAHME 1 und AUSNAHME 2“), so wenden diese dasjenige Recht an, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist (IPRG 91 Abs. 1).
Merke
Ausländische Rückverweisung auf schweizerisches Recht oder Weiterverweisung auf ein weiteres ausländisches Recht ist eine sog. Sachnormverweisung, d.h. eine direkte Verweisung auf die innerstaatlichen sachlichen Rechtsnormen (und damit keine Verweisung auf weitere Kollisionsnormen).
AUSNAHME: Auslandschweizer
Bei Zuständigkeit der schweizerischen Behörden/Gerichte nach IPRG 87, d.h. Untätigkeit der ausländischen Behörde beim Nachlass eines Auslandschweizers (IPRG 87 Abs. 1) oder aufgrund einer Rechtswahl oder der Wahl der schweizereichen Behörden eines Auslandschweizers (IPRG 87 Abs. 2) ist das schweizerische Erbrecht anzuwenden, ausser der Erblasser hat im Testament oder Erbvertrag explizit das Recht am ausländischen Wohnsitz als anwendbar erklärt (IPRG 91 Abs. 2).
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