Falls eine Rechtswahl vorgenommen wird, stellen sich mit Bezug auf die umfangmässige Verweisung u.a. nachfolgende Fragen:
- Sachnormverweisung vs. Gesamtverweisung
- Massgeblichkeit Kollisionsrecht der lex fori
- Sachnormverweisung: materielles Recht
- Gesamtverweisung: materielles Recht einschliesslich Kollisionsrecht
- Massgeblichkeit Kollisionsrecht der lex fori
- (Teil-)Rechtswahl
- Massgeblichkeit Kollisionsrecht der lex fori
- Beispiel:
- Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Rom I-VO: „Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.“
- CH-IPRG: keine positivrechtliche Regelung; die herrschende Lehre bejaht aber grundsätzlich Option der Teilrechtswahl
- Sonderanknüpfung
- Massgeblichkeit Kollisionsrecht der lex fori
- gesonderte Anknüpfung bei Teil-/Vorfragen
- Beispiele:
- Art. 35 IPRG (Handlungsfähigkeit): „Die Handlungsfähigkeit untersteht dem Recht am Wohnsitz.“
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Zum Schutz der schwächeren Partei (z.B. Arbeitnehmer) kann die Rechtswahlfreiheit beschränkt sein:
- Rechtswahlbeschränkung
- Beispiel: Arbeitsvertrag (Art. 121 Abs. 3 IPRG), für weitere Informationen ARBEITSVERTRAG (INTERNATIONAL)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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