Einleitung
Der Begriff der Entsendung steht für den vorübergehenden internationalen Einsatz von Mitarbeitern zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen (sog. „Entsandte“ oder Neudeutsch „Expatriates“).
Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers vorübergehend, befristet oder dauernd im Ausland – hier der Schweiz – tätig wird.
Je nach dem, in welchem Land das entsendete Unternehmen seinen Sitz hat, reicht eine Meldung der Arbeitnehmer, den Einsatzort und die Dauer des Einsatzes oder eine Bewilligung ist erforderlich.
Weiterführende Links zur Entsendung
- vgl. Entsendungen
Sozialversicherungen
Im Verhältnis zur EU sind die Freizügigkeitsabkommen (inkl. Ausführungsverordnungen) anwendbar.
Das Arbeitsverhältnis untersteht den Schweizerischen Sozialversicherungen, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in der EU und der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und:
- der Arbeitnehmer in der Schweiz arbeitet;
- der Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber mind. 25 % in der Schweiz und zusätzlich in einem oder mehreren EU-Ländern arbeitet;
- der Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen EU-Ländern arbeitet.
Im Verhältnis zur EFTA gilt das EFTA-Abkommen vom 21.06.2001. Dieses enthält weitgehend die gleichen Regelungen wie das Freizügigkeitsabkommen Schweiz/EU und gilt für die Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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