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Kaufvertrag

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Sachgewährleistung

Rechtsgebiet:
Kaufvertrag
Stichworte:
Kaufvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gemäss der kaufrechtlicher Gewährleistung nach OR 197 ff. haftet der Verkäufer dem Käufer unter anderem für die zugesicherten Eigenschaften sowie dafür, dass die Sache keine körperlichen oder rechtlichen Mängel hat:

Begriff

  • Sachgewährleistung   =  Einstehen für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sowie für vorhandene Mängel der Kaufsache

Grundlage

  • OR 197 ff.

Rechtsnatur

  • Die Regeln zur Sachgewährleistung sind grundsätzlich dispositiver Natur

Haftungsart

  • Die Sachmängelhaftung ist eine verschuldensunabhängige Kausalhaftung

Sachmangel

körperliche oder rechtliche Mängel

  • Die Sache weist körperliche oder rechtliche Mängel (Fehler) auf, die den Wert oder die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern
    • Was unter „zum vorausgesetzten Gebrauch“ zu verstehen ist, muss im Einzelfall bestimmt werden
    • Rechtliche Mängel
      • Nicht zu verwechseln mit der Rechtsmängelhaftung
      • Auch rechtliche Eigenschaften können Sachmangel sein
      • Insbesondere bei Einschränkungen der Nutzung der Sache durch öffentlich-rechtliche Vorschriften

Fehlen zugesicherter Eigenschaften

  • Zugesicherte Eigenschaft
    • Eigenschaft muss für Kaufentschluss des Käufers entscheidend und für den Verkäufer erkennbar gewesen sein
    • Selbständige Garantien oder werbemässige Anpreisungen stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar
  • Form der Zusicherung
    • Die Zusicherung ist an keine Form gebunden

Qualitätsmangel

  • Bei Gattungsware besteht die Pflicht zur Lieferung mittlerer Qualität
    • Vgl. OR 71 Abs. 2
  • Ware mit minderer Qualität gilt als mangelhaft

Wirtschaftlicher Mangel

  • Grundsätzlich kein Sachmangel
  • Kann allenfalls ein Fehlen von zugesicherten Eigenschaft darstellen
    • zB zugesicherte Umsatzzahlen des übernommenen Betriebs können nicht erreicht werden

Mangelhafte Verpackung

  • Nur Sachmangel, wenn Verpackung die Haltbarkeit oder Verwertbarkeit der Kaufsache beeinträchtigt
    • Ansonsten stellt die mangelhafte Verpackung die Verletzung einer Nebenpflicht dar

Sondervorschrift beim Grundstückkauf

  • Beim Fehlen des Grundbuches
    • Haftung des Verkäufers für im Kaufvertrag angegebene Mass des Grundstückes
      • OR 219 Abs. 1
  • Grundbuch vorhanden
    • Haftung des Verkäufers nur, wenn Gewährleistung ausdrücklich übernommen wurde
      • OR 219 Abs. 2

Zeitpunkt des Mangels

  • Der Mangel muss im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorhanden sein, wobei der Käufer dafür die Beweislast trägt (vgl. ZGB 8)
    • Vgl. Gefahrtragung

Wegbedingung der Gewährleistung (Freizeichnung)

Grundsatz

  • Sachgewährleistung kann ausdrücklich oder konkludent wegbedungen werden, da Regeln nach OR 197 ff. dispositiver Natur sind

Ausnahme

  • Freizeichnung ist nichtig, wenn Mangel arglistig verschwiegen wird
    • Arglistig verschwiegen bedeutet
      • Vorspiegelung bestimmter Eigenschaften
      • Verheimlichung von Mangel trotz Aufklärungspflicht
        • Aufklärungspflicht aus Gesetz, Vertrag oder Treu und Glauben (BGer 4A_70/2011 E. 4.1)
    • Exklusive Anwendung von OR 199, weshalb Ausschluss von grober Fahrlässigkeit im Gegensatz zu OR 100 zulässig
  • Bei Haftung für Körperschäden
  • Bei zugesicherten Eigenschaften

Freizeichnungsklauseln

  • Gewährleistung kann vertraglich beschränkt werden
    • Beschränkung ist ungültig, wenn der Verkäufer das Recht des Dritten absichtlich verschwiegen hat
      • vgl. OR 199
  • Gewährleistung kann durch AGB wegbedungen werden
    • Führen AGB-Klauseln zur einem erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten zum Nachteil eines Konsumenten, sind diese anfechtbar (UWG 8)
  • Auslegung der Freizeichnungsklausel
    • Bei der Auslegung von Freizeichnungsklauseln gilt „in dubio contra stipulatorem“

Vom Käufer gekannte Mängel

  • Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat
    • vgl. OR 200 Abs. 1
  • Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat
    • OR 200 Abs. 2

Verjährung

  • Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren
    • vgl. OR 210
  • Verjährung von zwei Jahren gilt auch für später entdeckte Mängel
  • Verjährungsfrist kann vertraglich verkürzt oder verlängert werden
    • Keine Verkürzung bei Verträgen mit Konsumenten erlaubt
      • OR 210 Abs. 4 OR
    • Jedoch ist die vollständige Wegbedingung der Haftung auch bei Konsumentenverträgen zulässig

Abgrenzung zur Produktehaftpflicht

  • Die Verantwortlichkeit des Herstellers für Schäden, die durch ein mangelhaftes Produkt entstanden sind, richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht (PrHG; SR 221.112.944)
  • Das PrHG befasst sich mit den Folgeschäden, verursacht durch ein mangelhaftes Produkt, nicht aber mit dem Mangel am Produkt selber

Gesetzestexte

Literatur

  • Furrer Rolf, Beitrag zur Lehre der Gewährleistung im Vertragsrecht, Diss. Zürich 1973, 86 S.
  • Bähler Katja, Das Verhältnis von Sachgewährleistungs- und allgemeinem Leistungsstörungsrecht, Diss. Basel 2005, 167 S.
  • Ginter Petra, Verhältnis der Sachgewährleistung nach Art. 197 ff. OR zu den Rechtsbehelfen in Art. 97 ff. OR, Diss. St. Gallen 2004, S. 156

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