Das Regeln zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) [nachfolgend kurz AGB-Recht] dienen der raschen Vertragsabwicklung (Rationalisierungsfunktion). AGB sind vorformulierte Vertragstext-Annexe für den seriellen Einsatz.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dienen also einem Unternehmen (Bank, Versicherungsgesellschaft, Handelsunternehmen, Architekt, Bauunternehmer usw.) beim Abschluss von Verträgen, die mit einer Vielzahl von Geschäftspartnern (Lieferanten, Kunden etc.) eingegangen werden:
AGB-Anwendungsbeispiele
- Allgemeine Bankbedingungen (ABB)
- Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
- AGB des Spediteurenverbandes
- Reglemente von Vorsorgewerken
- Reglemente für Nutzungsberechtigungen
- Honorarordnungen (zB SIA-Ordnung 102)
- Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten (zB SIA-Norm 118)
- Allgemeine Lieferbedingungen (zB Verein Schweizerischer Maschinenindustrieller (VSM)
- Auktionsbedingungen
- usw.
AGB-Erscheinungsformen
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (i.e.S. / B2C)
- Branchenbedingungen (B2C, im Grosshandel B2B)
- Einkaufs- und Bezugsbedingungen (B2B)
- Verkaufsbedingungen (B2B oder B2C)
- Lieferbedingungen (B2B oder – selten – B2C)
- Allgemeine Konsortialbedingungen (B2B)
- Anstaltsordnungen (G2C resp. A2C)
- Allgemeine Anstellungsbedingungen (Personalreglement bzw. Betriebsreglement / B2E)
Denkbare AGB-Zwecke
- Rationalisierungszweck
- Verhandlungsvorgabe (Verhandlungs- bzw. Bestimmungsmacht)
- Bevorzugungszweck
- Freizeichnungszweck (der Freizeichnungsklauseln wegen)
AGB-Geltung
- Geltung nur bei Übernahme
- AGB sind nur – aber immerhin und insoweit – verbindlich, als sie von den betreffenden Vertragsparteien übernommen werden
- Keine Geltung ohne Übernahme
- AGB haben keine allgemeine Verbindlichkeit
- Eine strittige AGB-Übernahme ist durch Vertragsauslegung zu entscheiden
- Keine Geltung trotz Übernahme
- Verstoss gegen zwingendes Recht oder sonstige Schranken des Gesetzes
- Unverbindlichkeit von AGB-Bestimmungen aus folgenden Gründen
- Abweichende individuelle Abrede im Vertrag selbst
- Unmöglichkeit, vom Inhalt der AG in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen
- Ungewöhnliche Bestimmung, mit welcher der global zustimmende Partner im Zeitpunkte des Vertragsschlusses nicht rechnen musste (= Ungewöhnlichkeitsregel)
- Regeln, die kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers nicht in AGB’s vereinbart werden können
- nur global übernommene AGB-Bestimmung mit vertraglichem Formvorbehalt (OR 16 Abs. 1); die Vertragsparteien mussten sich der Vereinbarung eines Formvorbehalts bewusst sein
- nur global übernommene Gerichtsstandsklausel in den AGB, weil mit deren Übernahme die betreffende Partei auf ihren garantierten Wohnsitzgerichtsstand verzichtet (BV 30 Abs. 2 (Art. 59 BV 1874)
- Keine generelle Inhaltskontrolle
- Eine generelle Inhaltskontrolle, die es dem Gericht ermöglichen würde, die Geltung unangemessener AGB-Bestimmungen zu versagen fehlt
- In gewissen Ansatzpunkten ist die Inhaltskontrolle verwirklicht (ZGB 2 Abs. 2, OR 19 f. und UWG 8 / missbräuchliche Geschäftsbedingungen)
Die Verwendung von AGB gehört heute zum rechtsgeschäftlichen Alltag.
Die wichtigsten AGB-Aspekte | |
---|---|
Begriff
|
AGB-Einbeziehung
|
Ziele
|
|
AGB-Verbreitung
|
AGB-Kundbarmachung
|
AGB-Auslegung
|
|
AGB für Anbieter und Besteller
|
|
AGB nach Vertragsarten
|
AGB-Kenntnisnahme
|
AGB-Geltung nur bei Übernahme
Änderungsvertrag (nachträgl. AGB-Übernahme) |
|
Keine AGB-Geltung trotz Übernahme
|