Die Rechtsnatur des Kaufvertrages kann folgendermassen umschrieben werden:
Charakter
- Für den Kaufvertrag sind folgende Elemente charakteristisch:
- Kaufgegenstand
- Kaufpreis
- Austausch von Kaufgegenstand und Kaufpreis
Vertragstyp
- Vollkommen zweiseitiger (synallagmatischer) Vertrag
- Vollkommen deshalb, weil die beiden Leistungen in einem Austauschverhältnis stehen
Verpflichtungsgeschäft
- In der Schweiz gilt beim Kaufvertrag das sogenannte Traditionsprinzip. Mit dem Kaufvertrag alleine wird der Käufer nicht Eigentümer. Es braucht die sogenannte Tradition, was aus dem lateinischen „traditio“ stammt und so viel wie Auslieferung oder Übergabe des Kaufgegenstandes bedeutet. Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer, den Kaufgegenstand dem Käufer zu übereignen. Der Kaufvertrag wird deshalb als Verpflichtungsgeschäft bezeichnet
Veräusserungsvertrag
- Kauf ist ein auf definitive Überlassung einer Sache gerichteter Vertrag
Essentialia Negotii
- Beim Kaufvertrag sind Kaufgegenstand und Kaufpreis notwendige Bestandteile des Vertrages
- vgl. Essentialia Negotii
Kein Dauerschuldverhältnis
- Der Kaufvertrag ist grundsätzlich kein Dauerschuldverhältnis, sondern wird zu einem bestimmten Zeitpunkt vollzogen
- Ausnahmen bilden zB Sukzessivlieferverträge
Literatur
- Koller Alfred, BSK-OR I, 5. Aufl., Basel 2011, N 38 ff. zu Art. 184
- Müller-Chen Markus / Huguenin Claire, Vertragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe; Art. 184-318 OR, Zürich, 2016, 617 S.
- Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I (Art. 1 – 529 OR), Hrsg: Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/Wiegand Wolfgang, 4.Aufl., Basel/Genf/München 2007, OR 237 N 1 ff.