LAWINFO

Kaufvertrag

QR Code

Kaufpreis

Rechtsgebiet:
Kaufvertrag
Stichworte:
Kaufvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Neben dem Kaufgegenstand gehört auch der Kaufpreis notwendig zum Begriff des Kaufvertrags dazu, besteht doch die Hauptpflicht des Käufers darin, den Kaufpreis zu bezahlen (vgl. Kaufpreisbezahlung):

Begriff

  • Kaufpreis =   Der Kaufpreis ist eine Geldsummenschuld

Grundlagen

  • OR 211-215
  • OR 184
  • OR 74

Bestimmbarkeit des Kaufpreises

  • Der Kaufpreis muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht festgelegt sein
  • Kaufpreis muss aber gemäss OR 184 Abs. 3 im Zeitpunkt der Erfüllung nach den Umständen bestimmbar sein
    • h. Kaufpreis muss sich ohne neue Einigung der Parteien, objektiv ermitteln lassen

Währung

  • Preis kann in Schweizer Franken oder in einer fremden Währung angegeben werden

Fälligkeit des Kaufpreises

  • Je nach vereinbartem Zeitpunkt der Kaufpreisbezahlung wird beim Kaufpreis folgendermassen unterschieden:
    • Barkauf
      • Kaufpreis wird mit Übergabe des Kaufgegenstandes fällig
        • Dass die Leistungen beim Kaufvertrag grundsätzlich Zug-um-Zug erfüllt werden müssen, wird gesetzlich vermutet
          • OR 184 Abs. 2 / 213 Abs. 1
    • Kreditkauf
        • Parteien können auch vereinbaren, dass der Kaufpreis erst nach der Lieferung des Kaufgegenstandes bezahlt werden muss
      • Pränumerandokauf
        • Je nach dem kann es auch sein, dass der Kaufpreis vor der Lieferung des Kaufgegenstandes bezahlt werden muss (Vorauszahlung)

Art des Kaufpreises

  • Barzahlung
    • Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen
      • OR 84 Abs. 1
  • Buchgeldbezahlung
    • Eine Geldforderung gegenüber einer Bank wird wirtschaftlich dem Bargeld gleichgestellt

Höhe des Kaufpreises

  • Gemäss Parteivereinbarung
    • Kein „gerechter“ oder „angemessener“ Preis notwendig
      • ZGB 2 (Treu und Glauben) und OR 19 – 21 (Sittenwidrigkeit, Übervorteilung) sind jedoch zu berücksichtigen
    • Bei sehr grossem Unterschied zwischen Wert des Kaufgegenstandes und vereinbartem Preis
  • Ohne Parteivereinbarung
    • Markt- oder Börsenpreis
      • Hat der Käufer fest bestellt, ohne den Preis zu nennen, so wird vermutet, es sei der mittlere Marktpreis (oder allenfalls Börsenpreis) gemeint, der zurzeit und am Ort der Erfüllung gilt
        • OR 212 Abs. 1
    • Kein Markt- oder Börsenpreis
      • Ist kein solcher Markt- oder Börsenpreis gegeben und können sich Käufer und Verkäufer nicht auf einen Preis einigen, liegt aufgrund eines Dissens über einen wesentlichen Vertragsinhalt Unmöglichkeit des Vertrages vor
    • Kauf nach Gewicht
      • Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware zu berechnen, so wird die Verpackung (Tara) in Abzug gebracht
        • OR 212 Abs. 1

Gesetzestexte

Literatur

  • Gelzer Philipp, Schweizer Vertragshandbuch, 2. Aufl., Basel 2011, 18/ 4.1 ff.
  • Müller-Chen Markus / Huguenin Claire, Vertragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe; Art. 184-318 OR, Zürich, 2016, S. 132/133

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.