Neben dem Kaufgegenstand gehört auch der Kaufpreis notwendig zum Begriff des Kaufvertrags dazu, besteht doch die Hauptpflicht des Käufers darin, den Kaufpreis zu bezahlen (vgl. Kaufpreisbezahlung):
Begriff
- Kaufpreis = Der Kaufpreis ist eine Geldsummenschuld
Grundlagen
- OR 211-215
- OR 184
- OR 74
Bestimmbarkeit des Kaufpreises
- Der Kaufpreis muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht festgelegt sein
- Kaufpreis muss aber gemäss OR 184 Abs. 3 im Zeitpunkt der Erfüllung nach den Umständen bestimmbar sein
- h. Kaufpreis muss sich ohne neue Einigung der Parteien, objektiv ermitteln lassen
- BGer 4A_24/2008 E. 3.1
- h. Kaufpreis muss sich ohne neue Einigung der Parteien, objektiv ermitteln lassen
Währung
- Preis kann in Schweizer Franken oder in einer fremden Währung angegeben werden
Fälligkeit des Kaufpreises
- Je nach vereinbartem Zeitpunkt der Kaufpreisbezahlung wird beim Kaufpreis folgendermassen unterschieden:
- Barkauf
- Kaufpreis wird mit Übergabe des Kaufgegenstandes fällig
- Dass die Leistungen beim Kaufvertrag grundsätzlich Zug-um-Zug erfüllt werden müssen, wird gesetzlich vermutet
- OR 184 Abs. 2 / 213 Abs. 1
- Dass die Leistungen beim Kaufvertrag grundsätzlich Zug-um-Zug erfüllt werden müssen, wird gesetzlich vermutet
- Kaufpreis wird mit Übergabe des Kaufgegenstandes fällig
- Kreditkauf
- Parteien können auch vereinbaren, dass der Kaufpreis erst nach der Lieferung des Kaufgegenstandes bezahlt werden muss
- Pränumerandokauf
- Je nach dem kann es auch sein, dass der Kaufpreis vor der Lieferung des Kaufgegenstandes bezahlt werden muss (Vorauszahlung)
- Barkauf
Art des Kaufpreises
- Barzahlung
- Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen
- OR 84 Abs. 1
- Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen
- Buchgeldbezahlung
- Eine Geldforderung gegenüber einer Bank wird wirtschaftlich dem Bargeld gleichgestellt
Höhe des Kaufpreises
- Gemäss Parteivereinbarung
- Kein „gerechter“ oder „angemessener“ Preis notwendig
- ZGB 2 (Treu und Glauben) und OR 19 – 21 (Sittenwidrigkeit, Übervorteilung) sind jedoch zu berücksichtigen
- Bei sehr grossem Unterschied zwischen Wert des Kaufgegenstandes und vereinbartem Preis
- Vorliegen einer Schenkung gemischte Schenkung nach OR 239 ff.
- Mögliche Übervorteilung gemäss OR 21
- Kein „gerechter“ oder „angemessener“ Preis notwendig
- Ohne Parteivereinbarung
- Markt- oder Börsenpreis
- Hat der Käufer fest bestellt, ohne den Preis zu nennen, so wird vermutet, es sei der mittlere Marktpreis (oder allenfalls Börsenpreis) gemeint, der zurzeit und am Ort der Erfüllung gilt
- OR 212 Abs. 1
- Hat der Käufer fest bestellt, ohne den Preis zu nennen, so wird vermutet, es sei der mittlere Marktpreis (oder allenfalls Börsenpreis) gemeint, der zurzeit und am Ort der Erfüllung gilt
- Kein Markt- oder Börsenpreis
- Ist kein solcher Markt- oder Börsenpreis gegeben und können sich Käufer und Verkäufer nicht auf einen Preis einigen, liegt aufgrund eines Dissens über einen wesentlichen Vertragsinhalt Unmöglichkeit des Vertrages vor
- Kauf nach Gewicht
- Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware zu berechnen, so wird die Verpackung (Tara) in Abzug gebracht
- OR 212 Abs. 1
- Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware zu berechnen, so wird die Verpackung (Tara) in Abzug gebracht
- Markt- oder Börsenpreis
Gesetzestexte
OR 841D. Zahlung / I. Landeswährung
D. Zahlung
I. Landeswährung
1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2 Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
OR 184 A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen
A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen
1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
2 Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen.
3 Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.
OR 212 C. Verpflichtungen des Käufers / II. Bestimmung des Kaufpreises
II. Bestimmung des Kaufpreises
1 Hat der Käufer fest bestellt, ohne den Preis zu nennen, so wird vermutet, es sei der mittlere Marktpreis gemeint, der zurzeit und an dem Ort der Erfüllung gilt.
2 Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware zu berechnen, so wird die Verpackung (Taragewicht) in Abzug gebracht.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen kaufmännischen Übungen, nach denen bei einzelnen Handelsartikeln ein festbestimmter oder nach Prozenten berechneter Abzug vom Bruttogewicht erfolgt oder das ganze Bruttogewicht bei der Preisbestimmung angerechnet wird.
OR 213 C. Verpflichtungen des Käufers / III. Fälligkeit und Verzinsung des Kaufpreises
III. Fälligkeit und Verzinsung des Kaufpreises
1 Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, so wird der Kaufpreis mit dem Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig.
2 Abgesehen von der Vorschrift über den Verzug infolge Ablaufs eines bestimmten Verfalltages wird der Kaufpreis ohne Mahnung verzinslich, wenn die Übung es mit sich bringt, oder wenn der Käufer Früchte oder sonstige Erträgnisse des Kaufgegenstandes beziehen kann.
Literatur
- Gelzer Philipp, Schweizer Vertragshandbuch, 2. Aufl., Basel 2011, 18/ 4.1 ff.
- Müller-Chen Markus / Huguenin Claire, Vertragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe; Art. 184-318 OR, Zürich, 2016, S. 132/133
Judikatur
- Zur Bestimmbarkeit des Kaufpreises
- BGer 4A_24/2008 E. 3.1