Forderungserwahrung
Prüfung eingegebenen Forderungen auf ihre Zulassungsfähigkeit im Konkursverfahren
Thema betrifft Passivmasse, allenfalls bei Verrechnung auch die Aktivmasse
Kollokationsverfahren
Verfahren zur Bereinigung der Passivmasse im Konkurs
Thema betrifft Passivmasse, allenfalls bei Verrechnung auch die Aktivmasse
Kollokationsplan
Plan, in dem alle Forderungen, die nicht Massaforderungen sind, nach Bestand, Rang und Höhe erfasst, unter Angabe ihrer Anmeldung, Zulassung oder Abweisung, als Grundlage für die anschliessende Verteilung des Liquidationserlöses
Thema betrifft Passivmasse, allenfalls bei Verrechnung auch die Aktivmasse
Lastenverzeichnis
Das Lastenverzeichnis, Bestandteil des Kollokationsplans, bestimmt in einem eigens dafür vorgesehenen Lastenbereinigungsverfahren Bestand, Rang und Umfang der darauf lastenden beschränkt dinglichen Rechte
Thema betrifft Passivmasse, allenfalls bei Verrechnung auch die Aktivmasse
Beschwerde
Die Beschwerde soll auf Verlangen des Berührten ein korrektes Zwangsvollstreckungsverfahren herbeiführen.
Thema betrifft Passivmasse, allenfalls bei Verrechnung auch die Aktivmasse
Kollokationsklage
(Gestaltungs-)Klage auf Zusprechung strittiger Gläubigeransprüche und Berichtigung des Kollokationsplanes.
Thema betrifft Passivmasse, allenfalls bei Verrechnung auch die Aktivmasse
Kollokationsprozess
Prozessverfahren, in welchem ein Kollokationskläger (abgewiesener Gläubiger oder ein Gläubiger die Bestreitung der Zulassung eines Drittgläubigers) und ein Kollokationsbeklagter versuchen ihre Standpunkte vor Gericht zum Erfolg zu führen.
Thema betrifft Passivmasse, allenfalls bei Verrechnung auch die Aktivmasse
Hängiger Zivilprozess
= (Forderungs-)Prozess des Gemeinschuldners gegen einen Dritten (Aktivprozess) oder des Gläubigers gegen den Gemeinschuldner, je angehoben vor Konkurseröffnung und in diesem Zeitpunkt noch nicht durch Urteil, Anerkennung, Rückzug oder Vergleich erledigt
Passivprozess wird durch im Kollokationsplan durch pro memoria-Vormerkung erledigt [vgl. KOV 63, BGE 112 III 36 ff., zur Streiterledigung vgl. BGE 109 III 31 ff.]
Thematik betrifft Aktiv- oder Passivmasse, letzteres insofern als die Verwaltung nicht durch Kollokationsverfügung über Zulassung oder Nichtzulassung entscheiden kann, sondern nur die Gläubiger mittels Fortführungs- oder Nichtfortführungsentscheid [vgl. KOV 63]; bei einer Nichtfortführung des Prozess ist die im Streit liegende Summe automatisch zugelassen.
» Kollokationsausschlussgründe – hängiger Zivilprozess
Paulianische Anfechtung
= Wiederbeschaffung zum Nachteil der Gläubigergesamtheit und zugunsten eines begünstigten Gläubigers entäusserter Gegenstände
Thematik betrifft primär die Aktivmasse
Thematik betrifft Passivmasse in folgenden Fällen:
- bei im Sinne von SchKG 285 in anfechtbarer Weise erworbenen Pfandrechts
- Konkursverwaltung kann Abweisungsverfügung erlassen
- Vgl. BGE 114 III 110
- Konkursverwaltung kann im Kollokationsprozess Anfechtungseinrede vorbringen
- Vgl. BGE 95 III 47
- Konkursverwaltung kann Abweisungsverfügung erlassen
- bei Rückleistung mit Wiederaufleben der ehemals getilgten Gegenansprüche des Beklagten, als Konkursforderung [vgl. SchKG 291 Abs. 2].
Weiterführende Informationen
- Nichtpaulianische Anfechtung mit ebensolcher Wirkung
- Fraudulöse Verrechnung im Konkurs [SchKG 214] und im Nachlassverfahren [SchKG 297 Abs. 4]
- Teilnahme der infolge Rückerstattung wieder auflebenden, ursprünglich getilgten Forderung als Konkursforderung und Verrechnungsrecht
- Vgl. BGE 103 III 17
Aussonderung
= Gegenstände, die ein Dritter zu Eigentum anspricht und von der Konkursmasse heraus verlangt; nach Abschluss der Aussonderung besteht die admassierte Masse nur noch aus Gegenständen, die der Liquidation zugeführt werden. Vgl. ZGB 641 Abs. 2, KOV 45
Thematik betrifft Aktivmasse
Weiterführende Informationen
- Unzulässigkeit einer Kollokationsklage zwecks Bestreitung eines Aussonderungsanspruchs
- Streitigkeiten über beschränkte dingliche Rechte (zB Umfang der Pfandhaft) sind im Kollokationsverfahren gemäss SchKG 250 zu entscheiden
- Prätendentenstreit
- Das Gläubigerrecht einer nicht in einem Wertpapier verkörperten Forderung ist nicht im Aussonderungsverfahren, sondern im Rahmen eines sog. Prätendentenstreits zwischen der Konkursmasse und dem Drittansprecher zu klären [vgl. OR 168; BGE 128 III 388]