Kollokationsplan-Zwang
Ein Kollokationsplan ist in folgenden Zwangsvollstreckungsverfahren zu erstellen:
- Konkurs
- im ordentlichen Verfahren
- im summarischen Verfahren [KOV 70]
- Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung
- Betreibung auf Pfändung
- Betreibung auf Pfandverwertung
Weiterführende Informationen
- Bei der Betreibung auf Pfändung bzw. Betreibung auf Pfandverwertung ist Kollokationsplan-Erstellungspflicht konstellationen- bzw. voraussetzungs-abhängig
- Exkurs: Kollokationsklage bei Betreibung auf Pfändung
- Exkurs: Kollokationsklage bei Betreibung auf Pfandverwertung
Administrative (interne) Abläufe des Kollokationsverfahrens
Beim Konkursamt, beim ausseramtlichen oder ausserordentlichen Konkursverwalter wie beim Sachwalter bzw. Liquidator fallen folgende (internen) praktischen Arbeiten im Zusammenhang mit der Passivenseite des Zwangsvollstreckungsverfahrens an:
- Forderungserfassung
- Eingabenverzeichnis (Verzeichnis der Forderungseingaben in Eingangs-Chronologie)
- Erfassung der Eckdaten der Forderungseingaben im Konkurs-Softwaretool
- Forderungserwahrung
- Forderungsbereinigung
- Aufstellung des Kollokationsplans
- Unterzeichnung der Allgemeinen Verfügung sowie der einzelnen Kollokationsverfügungen, die den nach Bestand, Höhe und Rang ganz oder teilweise abgewiesenen Gläubiger zugestellt werden
- Auflage beim amtlich zuständigen Konkursamt bzw. beim Liquidator
- Publikation der Kollokationsplan-Auflage
- Publikationsaufträge
Formale (externe erkennbare) Abläufe des Kollokationsverfahrens
Das Kollokationsverfahren enthält in der Regel folgende extern erkennbare Ablaufschritte:
- Errichtung des Kollokationsplans
- Auflage des Kollokationsplans
- Publikation der Kollokationsplan-Auflage
- Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB)
- Kantonales Amtsblatt
- Kommunales Publikationsorgan
- Anfechtung des Kollokationsplans