Aufgrund der Feststellungen der Konkursverwaltung aus der FORDERUNGSERWAHRUNG ergeben sich folgende Bereinigungsmöglichkeiten:
Grundlagen
- SchKG 244 f.
- Praxis, den Gläubiger durch Verhandlungen zu einem Voll- oder Teilrückzug zu bewegen
Bereinigung der Forderungseingaben
- Kollokationsvorschlag der Konkursverwaltung
- nach Bestand, Rang und Höhe
- nach Kapital, Zinsen und Kosten
- Verhandlungen
- Einigung, wonach die Konkursverwaltung das Einigungsergebnis – unter Vorbehalt der Rechte der Gläubiger gemäss SchKG 250 und / oder SchKG 17 – kollozieren werde
- Nichteinigung
- Abweisungsverfügung [Kollokationsplan-Abweisungen]
- Opportunitäts-Zulassung
- Gründe
- Keine oder nur geringfügige Konkursdividende zu erwarten [niedriger Interessenwert bzw. Streitwert]
- Vermeidung eines aufwändigen Kollokationsprozesses
- Möglichkeit der anderen Konkursgläubiger eine sog. Dritt-Kollokationsklage (gegen Zulassung der strittigen Forderung zu erheben
- Gründe
Forderungsrückzüge
- Vollrückzug
- Verzicht auf Geltendmachung der Forderung im konkreten Zwangsvollstreckungsverfahren
- Teilrückzug
- Reduktion des Forderungs-Quantitativs
- Verzicht auf eine pfandversicherte oder privilegierte Kollokation zugunsten einer unversicherten Rangierung (3. Konkursklasse)
Kollokationsverfügung
bei Nichteinigung bzw. Nichtrückzug der Forderungseingabe
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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