Die Mitteilung des Konkursamtes, mit welcher den Konkursgläubigern eine Frist von 10 Tagen angesetzt wird, um die Durchführung des Konkursverfahrens zu verlangen und einen Kostenvorschuss in bestimmter Höhe zu leisten, ist ein Verfügung gemäss SchKG 17:
- Anfechtung mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde (SchKG-Beschwerde)
- Überprüfung der konkreten Umstände
Judikatur
- BGE 130 III 92, Erw. 1
- BGE 5A_592/2015, Erw. 3.5.2, vom 10.12.2015