Der Gläubiger ist legitimiert, die Einstellungsverfügung des Konkursrichters mit (zivilprozessualer) Beschwerde anzufechten:
- Grundsätzlicher Beschwerdegrund
- Konkursrichter hat die Einstellung des Konkursverfahrens ohne gehörigen Antrag des Konkursamtes entschieden
- Einschränkung
- Die grundsätzliche Legitimation des Gläubigers zur Kritik an der Kontrolle des vom Konkursamt vorgelegten Antrags ist insofern eingeschränkt, als der Gläubiger die Möglichkeit ha, das Begehren auf Durchführung des Konkursverfahrens zu stellen
- Die Neubeurteilung der Begründetheit von Ansprüchen Dritter obliegt der Eigenbeurteilung des Gläubigers, weshalb das Gesetz ihm das Recht gibt, mit dem Durchführungsbegehren ohne weiteres die Einstellungsverfügung dahinfallen zu lassen und die Verfahrensdurchführung zu bewirken (vgl. BGE 5A_592/2015, Erw. 3.4.3).
Motive des Gläubigers für ein Begehren sind:
- Interesse des Gläubigers, sich einen vom Konkursamt als im Konkursinventar aufgenommenen bestrittenen Anspruch abtreten zu lassen (SchKG 260)
- Andersbeurteilung der Eigentumsansprüche Dritter
- Geltendmachung eines Übererlöses eines Pfandgegenstandes
- usw.
Judikatur
- BGE 5A_592/2015, Erw. 3.4, vom 10.12.2015