Das Verfahrensinstitut der „Einstellung mangels Aktiven“ untersteht ganz dem gesetzgeberischen Prinzip, wonach die Vollstreckung in Vermögensrechte nicht von Amtes wegen, sondern nur im Gläubigerinteresse und auf Gläubigerkosten stattfinden soll.
Für Pfandgläubiger besteht die Möglichkeit einer Spezialliquidation, d.h. eine Separatliquidation ihrer Rechte aus dem vom Schuldner oder einem Dritten zur Verfügung gestellten Pfand.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist zudem in gewissen Fällen eine Wiedereröffnung des mangels Aktiven eingestellten Konkursverfahrens – ähnlich eines sog. Nachkonkurses (SchKG 269) – möglich.