Hat der Konkursverwalter den Schuldner einvernommen und das Konkursinventar erstellt, wird als nächstes prüfen, ob die vorhanden liquiden Aktiven die mutmasslichen Verfahrenskosten decken.
Nach dieser Prüfung der liquiden Nettoaktiven wird der Konkursverwalter entscheiden, ob er das Konkursverfahren ohne weiteres durchführt oder dem Richter beantragt, es sei das Konkursverfahren mangels Aktiven einzustellen, falls nicht einer der Gläubiger die Verfahrensdurchführung verlangt und für die mutmasslichen Kosten Sicherheit leistet (SchKG 230 Abs. 2 Satz 2).