Die Einstellungsverfügung des Konkursrichters gemäss SchKG 230 Abs. 2 ist eine „suspensiv bedingte Verfügung“ (aufschiebend bedingte Verfügung).
Die Bedingung besteht im Einverständnis sämtlicher Gläubiger, binnen der zehntägigen Frist seit der Einstellungspublikation beim Konkursamt nicht das Durchführungsbegehren unter gleichzeitiger Leistung der publizierten Kautionssumme zu stellen.
Literatur
- STOCKER Christoph Rudolf, Entscheidungsgrundlagen für die Wahl des Verfahrens im Konkurs, Diss. Zürich 1985, S. 178
Judikatur
- BGE 40 III 347, Erw. 1 a.E.
- BGE 5A_592/2015 vom 10.12.2015