Der Gläubiger hat ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse die verschiedenen Aspekte der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven anfechten zu können:
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch das Konkursamt den Einstellungsentscheid zur Wahrung der Interessen der Gläubigergesamtheit anfechten kann (vgl. BGE 5A_592/2015, Erw. 3.2.1)
Werden während der Rechtsmittelfrist neue Vermögenswerte entdeckt, kann der Gläubiger alternativ oder bei vorhandenen Voraussetzungen kumulativ zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und / oder zur Beschwerde gegen die Kautionshöhe den Rechtsbehelf eines Wiederwägungsgesuches nutzen: