Es ist denkbar, dass unerwartete Sachverhalte zu einem cash drain der Masse führen und auch in einem späteren Zeitpunkt die Frage der Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven akut wird:
- Aktiven, deren Erlös in die Ueberlegungen zur Deckung der Verfahrenskosten einbezogen waren, werden nun erfolgversprechend zur Aussonderung anbegehrt;
- Einziehung von Vermögenswerten durch den Staat (Vorrecht; vgl. StGB 70).
Das Konkursverfahren kann zur Einstellung mangels Aktiven beantragt werden:
- frühestens nach Einvernahme des Schuldners (vgl. SchKG 222, KVo 37)
- spätestens bis zum Verfahrensschluss (vor Schlussbericht, vgl. SchKG 268 Abs. 1).
Vgl. SchKG 230.