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Konkurseinstellung mangels Aktiven

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Antrag

Datum:
06.06.2019
Update:
07.10.2022
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Antragsberechtigt sind:

  • Konkursamt
    • Amtliche Konkursverwaltung (Konkursamt)
      • Antragsberechtigung / häufigster Fall
      • Antragsberechtigung auch im Falle, wo eine ausseramtliche Konkursverwaltung bestand
    • Ausseramtliche Konkursverwaltung
      • u.E. keine Antragsberechtigung (Amtsstellung der a.a. KV anknüpfend an die Gläubigerversammlungswahl und mit der Verfahrenseinstellung endend; nachherige Zuständigkeit: amtliche Konkursverwaltung (Konkursamt))
    • Ausserordentliche Konkursverwaltung
      • Antragsberechtigung, da diese direkt vom Konkursrichter (zB wegen Ausstands der amtlichen Konkursverwaltung) mit der Verfahrensdurchführung beauftragt wird
  • Gläubiger
    • Antragsberechtigung des Gläubigers
      • Auch der Gläubiger ist antragsberechtigt, sofern er seine Gläubigerstellung glaubhaft machen kann
    • Kostenpunkt beachten
      • Antragstellung
        • Haftung des Gläubigers für die Verfahrenskosten bis zur erneuten Verfahrenseinstellung mangels Aktiven (vgl. SchKG 169 Abs. 1)
      • Mitteilung neu entdeckter Vermögenswerte an die Konkursverwaltung
        • Hinweis an die Konkursverwaltung zu neuem Vermögenswert, in der Hoffnung, dass diese beim Konkursrichter den Antrag auf Wiedereröffnung des Konkurses stell
        • Der blosse Hinweis begründet keine unmittelbare Kostentragungspflicht für den Gläubiger

Literatur

  • Konkursverwaltung als Antragstellerin
    • WALDER HANS ULRICH, Der Nachkonkurs, BlSchK 1981, S. 5 f.
  • Gläubiger als Antragsteller
    • STOCKER CHRISTOPH, Entscheidungsgrundlagen für die Wahl des Verfahrens im Konkurs, Zürich 1983, S. 187

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