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Konkurseinstellung mangels Aktiven

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Zwangsvollstreckungsweg bei Einstellung (SchKG 230 Abs. 3)

Rechtsgebiet:
Konkurseinstellung mangels Aktiven
Stichworte:
Konkurseinstellung mangels Aktiven
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden“ (SchKG 230 Abs. 3).

ACHTUNG!

  • Sie können sich nicht auf diese gesetzliche Bestimmung alleine verlassen und davon ausgehen, Ihnen stünde die (vorteilhaftere) Einzelexekution offen. – Sie bezieht sich im Wesentlichen nur noch auf natürliche Personen oder juristische Personen bzw. KollG oder KommG mit erheblichem Vermögen.
  • Die juristische Schuldnerin muss für die Betreibung auf Pfändung noch im Handelsregister eingetragen sein, ansonsten das Betreibungsamt nicht auf Ihre Begehren eintritt.
  • Wollen Sie eine juristische Person, KollG oder KommG mit der Einzelexekution verfolgen, müssen Sie täglich das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) studieren und darauf achten, ob das zuständige Handelsregisteramt die Löschung der schuldnerischen Gesellschaft nach HRVo 66 publiziert, damit Sie Einspruch gegen die Löschung erheben können. – Unterbleibt ein Einspruch und erfolgt die Löschung, dürfte es sich in den seltensten Fällen lohnen die richterliche Wiedereintragung zu beantragen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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