Die Konventionalstrafe-Vereinbarung bildet ein provisorischer Rechtsöffnungstitel, falls es dem Gläubiger gelingt, gleichzeitig zu beweisen, dass die versprochene Leistung nicht erbracht wurde.
Gelingt der Beweis nicht, wird der Gläubiger für die Geltendmachung auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen.
Literatur
- EHRAT/WIDMER, in Basler Kommentar, OR I, 6ème éd. 2015, n° 3 s. ad art. 160 CO
- EHRAT/WIDMER, op. cit., n° 4 in fine ad art. 160 CO et n° 9 ad art. 163 CO
- VEUILLET, in La mainlevée de l’opposition, 2017, n° 149 ad art. 82 LP et les références
- STAEHELIN, Basler Kommentar, SchKG I, 2ème éd. 2010, n° 110 ad art. 82 LP)
Judikatur
- BGer 5A_867/2018 vom 04.03.2019
- BGE 140 III 200
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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