Die Alters-, Hinterbliebenen- und berufliche Vorsorge bei Kurzarbeit gestaltet sich derzeit wie folgt:
- AHV/IV/EO/ALK (1. Säule)
- Die Sozialversicherungsbeiträge und Leistungen werden unverändert weitergeführt
- Die üblichen Beiträge an die AHV/IV werden geleistet
- Berufliche Vorsorge (BVG; 2. Säule)
- Bei der Pensionskasse bleibt der sog. „versicherte Lohn“ trotz niedrigerem Einkommen unverändert
- Der Pensionskassenbeitrag richtet sich weiterhin nach diesem versicherten Lohn, weshalb die versicherten Leistungen gleich bleiben
- Lohnabzug während der Kurzarbeit
- Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen weiterhin vom Lohn abzuziehen, was den Effekt hat, dass sich der Nettolohn des Arbeitnehmers reduziert.
Literatur
- BRÜGGER ALINE, Beitragslücken schliessen, in: Handelszeitung 2020
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.