Die Alters-, Hinterbliebenen- und berufliche Vorsorge bei Kurzarbeit gestaltet sich derzeit wie folgt:
- AHV/IV/EO/ALK (1. Säule)
- Die Sozialversicherungsbeiträge und Leistungen werden unverändert weitergeführt
- Die üblichen Beiträge an die AHV/IV werden geleistet
- Berufliche Vorsorge (BVG; 2. Säule)
- Bei der Pensionskasse bleibt der sog. „versicherte Lohn“ trotz niedrigerem Einkommen unverändert
- Der Pensionskassenbeitrag richtet sich weiterhin nach diesem versicherten Lohn, weshalb die versicherten Leistungen gleich bleiben
- Lohnabzug während der Kurzarbeit
- Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen weiterhin vom Lohn abzuziehen, was den Effekt hat, dass sich der Nettolohn des Arbeitnehmers reduziert.
Literatur
- BRÜGGER ALINE, Beitragslücken schliessen, in: Handelszeitung 2020
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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