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Kurzarbeit

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SCHLECHTWETTERENTSCHÄDIGUNG (SWE)

Rechtsgebiet:
Kurzarbeit
Stichworte:
Kurzarbeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Schlechtwetterentschädigung gilt folgendes:

Begriff

  • Schlechtwetterentschädigung =   Entschädigung bei vorübergehender oder vollständiger Einstellung der Arbeit infolge schlechte Wetters

Gesetzliche Grundlage

  • AVIG 42

Abgrenzungen

  • Kurzarbeitsentschädigung
    • = Entschädigung und Deckung der Folgen einer Umsatzflaute zur Vermeidung einer Personalentlassung
    • Kurzarbeitsentschädigung
  • Massenentlassung
    • = Kündigung von mehreren Mitarbeitern nach den Bestimmungen über die Massenentlassung (Art. 335d ff. OR), wenn der Arbeitgeber kündigt und diese Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen (und nicht wegen der Person des Arbeitnehmers, seinen Leistungen oder seinem Verhalten) erfolgen
    • Massenentlassung

Ziel

  • Vermeidung einer Personalentlassung

Branchen

  • Von der Schlechtwetterentschädigung sollen wetterabhängige Branchen profitieren:
    • Baubranche
    • Waldwirtschaft
    • Gartenbau
    • Transportgewerbe
    • Berufsfischerei

Entschädigungsvoraussetzungen

  • Branchen- bzw. Erwerbszweigzugehörigkeit
    • siehe oben
  • Arbeitsausfälle
    • Die Schlechtwetterentschädigung ist für Branchen und Erwerbszweige vorgesehen, in welchen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind

Entschädigungshöhe

  • Die Schlechtwetterentschädigung beträgt 80 % des für die letzte Vertragsperiode vereinbarten Lohnes

Geltendmachung

  • Kumulation
    • Hat der Arbeitgeber im gleichen Monat eine Kurzarbeitsentschädigung und eine Schlechtwetterentschädigung, wird dies als eine Abrechnungsperiode gerechnet
  • Getrennte Geltendmachung
    • Erfolgt keine kumulative Geltendmachung werden die Monate mit Kurzarbeitsentschädigung und Monate mit Schlechtwetterentschädigung einzeln zusammengerechnet, um den Höchstanspruch von 12 (Kurzarbeit) bzw. 6 (Schlechtwetter) Abrechnungsperioden innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist jeweils separat zu ermitteln.

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