Lohnfortzahlung
- an betroffene ANer:
- 80 % des Verdienstausfalls
- Umfang:
- auf Lohn und vereinbarten regelm. Zulagen
- wann:
- am ordentlichen Zahltagstermin
Karenztage-Übernahme
Der Arbeitgeber hat vom anrechenbaren Arbeitsausfall zu übernehmen:
- 1.–6. Abrechnungs-Periode:
- je 2 Karenztage
- 7.-12. Abrechnungs-Periode:
- je 3 Karenztage
Sozialversicherungsbeiträge
- Umfang: 100 % ./. Arbeitnehmeranteile
Auskunfts- und Meldepflicht
Geltendmachung der KAE
- Zeitpunkt
- nach Ablauf Abrechnungsperiode
- Formulare / Unterlagen
- Antrag auf KAE
- aktueller Handelsregisterauszug
- Arbeitszeitkalender des laufenden Jahres
- Anstellungsbedingungen und Lohnlisten des betroffenen ANers
- schriftliche Einwilligung ANer
- Abrechnung derKurzarbeitsstunden
- Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden (mit unterschriftlicher Bestätigung des betroffenen ANers)
- Liste des Grundlohnes samt vertraglich vereinbarten Jahresendzulagen
- Liste bezahlter Feiertage sowie des Ferienanspruchs
- Bescheinigung über Einkommen aus Zwischenbeschäftigung
- Erhebungsbogen für die Ermittlung der saisonalen Ausfallstunden
- Antrag auf KAE
Aufbewahrungspflicht
- betriebl. Unterlagen
- während 5 Jahren
- Vorlagepflicht
- zG Ausgleichsstelle
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ArbeitsunfallEinleitung zu Arbeitsunfall / BerufsunfallAutoren:SpesenreglementeEinleitung zum SpesenreglementAutoren:TimesharingEinleitung zu TimesharingAutoren:Freelancer / Freier Mitarbeiter ...Einleitung zum Freelancer / Freien Mitarbe...Autoren:FerienanspruchEinleitung: Ferienanspruch / Ferienrecht d...Autoren:MitarbeiterbeteiligungenEinleitung zu Mitarbeiterbeteiligungen
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht