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Kurzarbeit

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Zweck

Rechtsgebiet:
Kurzarbeit
Stichworte:
Kurzarbeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kurzarbeit bezweckt:

  • die Ausgleichung vorübergehender Beschäftigungseinbrüche
  • die Arbeitsplatzerhaltung
  • die Vermeidung von Personalfluktuationskosten
  • die Vermeidung des Verlusts von betrieblichem know how.

Rettet die Kurzarbeit Arbeitsplätze?

Die ETH-Studie „Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt seit 1980“ lässt folgende Schlüsse zu:

  • Das Ausmass der Kurzarbeit ist von Rezession zu Rezession kleiner geworden.
  • Die Bereitschaft zur Erhaltung der Arbeitsplatzerhaltung ist geringer geworden.
  • Kurzarbeit hatte einen kaum beschäftigungs-stabilisierenden Einfluss.

Vgl. auch Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 11.02.2009, S. 27:

  • In der Krise setzen die Sozialpartner auf Kurzarbeit – Grosse Hoffnungen trotz Bedenken von Expertenseite.
  • Kurzarbeit hat ihre heilende Wirkung nie bewiesen.

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