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Mediationsverfahren

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Haftung des Mediators

Rechtsgebiet:
Mediationsverfahren
Stichworte:
Mediation, Mediationsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Haftung des Mediators wird durch zwei Grundaspekte und deren Einzelheiten geprägt:

  • Gesetzliche Haftung
    • Die Mediatoren-Haftung richtet sich grundsätzlich nach Auftragsrecht
    • Der Beauftragte haftet nur, aber immerhin, für eine „getreue und sorgfältige Ausführung“ des Mediationsauftrags (vgl. OR 398)
    • Der Mediationsauftrag beinhaltet nur die Leitung des Mediationsprozesses, nicht aber die Herbeiführung des Mediationserfolgs (erfolgreicher Abschluss des Mediationsverfahrens)
    • Die Haftung des Mediators bezieht sich, beschränkt auf die übernommenen auftragsrechtlichen Pflichten, insbesondere auf:
      • Neutralität
      • Allparteilichkeit
      • Geheimhaltung
      • Fehlerhafte oder erheblich rechtsferne Lösung (vgl. LIATOWITSCH PETER, a.a.O.)
  • Berufshaftpflichtversicherung
    • Rechtsanwälte als Mediatoren
      • Bei Rechtsanwälten ist die Mediationstätigkeit in der Regel in der (zwingenden) Berufshaftpflichtversicherung miteingeschlossen
    • Nichtanwälte als Mediatoren
      • Die grossen Haftpflichtversicherer bieten auch Haftpflichtversicherungen für Mediatoren, die nicht über eine andere Berufstätigkeit bereits versichert sind, an

Literatur

  • VOGEL-ETIENNE UELI / LAUTENBACH-KOCH ANNEGRET, Mediation in a nutshell, Zürich / St. Gallen 2014, 133 f.
  • GARBRIEL SIMON, Die Haftung des Mediators im Schweizerischen Rechtssystem, Bern 2008, 233 S.
  • LIATOWITSCH PETER, Referat der Impulstagung Mediation vom 04.12.1999

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