Der Mediationsvertrag als separate Streitbeilegungsvereinbarung charakterisiert sich durch folgende Kriterien:
Grundsätzliches
- vom ursprünglichen Vertrag oder Statut separate Vereinbarung
- Formlose Einigung der Parteien möglich (Schriftform empfehlenswert)
- Vorstufe zur
- staatlichen Gerichtsbarkeit oder
- Schiedsgerichtsbarkeit
- Keine Unterwerfung unter eine Dritt-Entscheidung
- bereits ausgebrochener Streit
Gegenstand
- Essentialia
- Die Mediationsabrede enthält drei Wesensmerkmale (sog. Essentialia negotii)
- Abrede der Parteien, im Streitfall miteinander zu verhandeln
- Abrede der Parteien, als Unterstützung für die einvernehmliche Streitbeilegung eine Drittperson beizuziehen
- Verzicht der Parteien, vor der Durchführung der Mediation ein staatliches Gericht oder (privates) Schiedsbericht anzurufen
- Rechtsnatur
- In materiell-rechtlicher Hinsicht enthält die Mediationsabrede Elemente einer Verhandlungsabrede
- https://law.ch/lawinfo/vertrag-vertragsrecht/besondere-vertragsarten/verhandlungsabrede
- Ergänzende Abreden
- Ausdrückliche Regelung der Rahmenbedingungen für das Verfahren
- Rechte und Pflichten der Parteien
- Bestimmung des Mediators
- Person des Mediators
- Institution, die die Mediationsperson bestimmt
- Verhandlungspflichten
- Verhandlungsregeln
- Gegenseitige Informationspflichten
- Vertraulichkeit gegenüber Dritten
- Verwertungsverbot der in der Mediation offengelegten Informationen in einem späteren Gerichtsverfahren
- Verzicht auf die Einrede Verjährung
- (je nach Abrede) Pflicht, zur gemeinsamen oder alleinigen Bezahlung von Kostenvorschüssen
- Verhandlungsdauer
- Kündigungsrecht
- Verhandlungssprache
- Sprachregeln
- Die Mediationsabrede enthält drei Wesensmerkmale (sog. Essentialia negotii)
Inhalt
- Titel (Mediationsvereinbarung)
- Parteien
- Präambel
- Vertragsgegenstand
- Beschreibung des Konflikts
- Funktion des Mediators
- Organisation der Mediation
- Durchführung der Mediation
- Verhandlungsbereitschaft der Parteien
- Klage- und Einredeverzicht der Parteien
- Grundsätze des Mediationsverfahrens
- Freiwilligkeit der Mediationsverfahrens-Teilnahme
- Recht, jederzeit einen Parteivertreter beizuziehen
- Vertraulichkeit, sofern und soweit nicht eine gesetzliche Informations-Offenlegungspflicht besteht
- Pflicht der Parteien, im Falle eines späteren Gerichtsverfahrens keine Informationen und / oder Unterlagen aus dem Mediationsverfahren vor Gericht einzubringen, soweit solche nicht anderweitig bekannt sind
- Protokollführung?
- Weitergabe von Informationen an Dritte nur in gemeinsamer Absprache und in verabredetem Umfange
- Beendigung des Mediationsverfahrens
- Erreichen des Mediationsziel durch
- Vergleichsvereinbarung
- Vollzug der Vergleichsvereinbarung
- Wer? Wann? Wie?
- Regelung der Verjährungsproblematik?
- OR 134 Abs. 1 Ziffer 8 (Fristenstillstand während eines Mediationsverfahrens)
- Ruhen der Verjährung
- Rückgabe der Unterlagen und Materialien durch den Mediator
- Erreichen des Mediationsziel durch
- Kostenregelung
- Berechnungsgrundlage?
- Kostenverteilung auf die Mediationsparteien?
- Kosten der Mediationseinleitung?
- Haftung
- Beschränkung?
- Haftungsfreizeichnung?
- Schlussbestimmungen
- Integrationsklausel
- Schriftformabrede (als Gültigkeitsvoraussetzung)
- Anwendbares Recht
- Gerichtsstand
- Salvatorische Klausel
- Ausfertigung des Vertrages / Anzahl Exemplare
- Ort, Datum und Unterschriften
Hinweise
- Verfahrensregelung im Mediationsvertrag zulässig.
Literatur
- SCHÜTZ JÜRG GIAN, Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen Zivilprozessordnung – Eine Untersuchung zur Streitbehandlungslehre: Verfahrensvergleich und –auswahl anhand gesetzlich geregelter Alternativen zum staatlichen Zivilprozess – Mediation, Schiedsgerichtsbarkeit und deren Hybridisierung, Bern 2009, S. 170 ff., Rz 439 ff.
- UNICTRAL Conciliation Rules
Judikatur
- BGE 129 III 675, Erw. 2.3
Weiterführende Informationen
- Streitbeilegungsabrede
- Standardklauseln
- Mediationsklausel
- Muster „Mediationsvertrag“
- Verjährung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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