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Verjährung

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Ruhen der Verjährung

Rechtsgebiet:
Verjährung
Stichworte:
Verjährung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Gesetzgeber ging in den Konstellationen von Hinderung oder Stillstand davon aus, dass der Gläubiger nicht gegen seinen Schuldner vorgeht:

Definition von Hinderung und Stillstand

Hinderung

  • Verjährungsfrist beginnt nicht zu laufen

Stillstand

  • Bereits laufende Verjährungsfrist läuft nicht weiter

Hinderungs- und Stillstandsgründe

Grundlage

Anlässe

  • Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit
  • Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist
  • Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe
  • Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft
  • Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht
  • solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann
  • für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars
  • während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren

Rechtsfolge

Grundlage

Hinderung

  • Verjährungsfrist beginnt solange nicht zu laufen, bis der Hinderungsgrund entfallen ist

Stillstand

  • Verjährungsfrist ruht für die Dauer, während der der Stillstandsgrund vorliegt

Verlängerung der Verjährungsfrist

  • Im Falle der Hinderung und des Stillstands wird die Verjährungsfrist um die Dauer verlängert, während der sie noch nicht lief bzw. stillstand
  • Vgl. OR 134 Abs. 2

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