Der Gesetzgeber ging in den Konstellationen von Hinderung oder Stillstand davon aus, dass der Gläubiger nicht gegen seinen Schuldner vorgeht:
Definition von Hinderung und Stillstand
Hinderung
- Verjährungsfrist beginnt nicht zu laufen
Stillstand
- Bereits laufende Verjährungsfrist läuft nicht weiter
Hinderungs- und Stillstandsgründe
Grundlage
Anlässe
- Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit
- Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist
- Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe
- Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft
- Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses
- solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht
- solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann
- für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars
- während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren
Rechtsfolge
Grundlage
Hinderung
- Verjährungsfrist beginnt solange nicht zu laufen, bis der Hinderungsgrund entfallen ist
Stillstand
- Verjährungsfrist ruht für die Dauer, während der der Stillstandsgrund vorliegt
Verlängerung der Verjährungsfrist
- Im Falle der Hinderung und des Stillstands wird die Verjährungsfrist um die Dauer verlängert, während der sie noch nicht lief bzw. stillstand
- Vgl. OR 134 Abs. 2
Art. 134 OR
III. Hinderung und Stillstand der Verjährung
1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
1.
für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder;
2.
für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;
3.
für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe;
3bis.
für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;
4.
für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
5.
solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht;
6.
solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann;
7.
für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars;
8.
während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.