Mediation (lat. Vermittlung) ist ein freiwilliges Verfahren der Konfliktbearbeitung. Die beteiligten Parteien werden durch einen unparteilichen Dritten (Mediator) bei der Suche nach einer einvernehmlichen Lösung unterstützt. Mit der Vereinbarung einer Mediationsklausel stellen die Vertragsparteien sicher, dass sie im Fall von Differenzen aufgrund des Vertragsverhältnisses zunächst versuchen, die Streitbeilegung durch Mediation zu erwirken:
Begriff
- Mediationsklausel = Vereinbarung zwischen Parteien, allfällige künftige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis in einem ersten Schritt durch Mediation zu lösen zu versuchen
Rechtsgrund
- Parteivereinbarung / Individualabrede
Verbreitung/Bedeutung
- Die Mediationsklausel kann in jedem Vertrag eingesetzt werden
- Sie stellt sicher, dass die Parteien im Streitfall zuerst das Verfahren der Mediation zu durchlaufen haben
Wirkung
- Differenzen aus einem Vertragsverhältnis werden zunächst durch Mediation, nach den Regeln der gewählten Organisation, zu bereinigen versucht
Weiterführende Informationen
- Schweizer Dachverband für Mediation
- Swiss Mediators | swiss-mediators.org
- Schweizer Kammer für Wirtschaftsmediation (SKWM)
- SKWM | skwm.ch
- Informations-Webseite
Musterklauseln
Vertragsklausel
Bei Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen aus diesem Vertrag (oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, wie dessen Gültigkeit, Auflösung etc.) wird zunächst eine Mediation (nach den Richtlinien der XY Organisation) durchgeführt. Auf die Erhebung einer ordentlichen Klage wird bis zur Beendigung der Mediation verzichtet.
Sitz des Mediationsverfahrens ist (ORT) in der Schweiz.
Die Sprache der Mediation ist (GEWÜNSCHTE SPRACHE ANGEBEN)
Sofern die Kosten der Mediation nicht durch die Verfahrensregeln der gewählten Mediationsinstitution geregelt sind, werden diese im Einigungsfall von beiden Parteien je zur Hälfte getragen. Im Nichteinigungsfall sind die Kosten vom Ansprecher vorzuschiessen. Diese Mediationskosten bilden im nachfolgenden Gerichts- oder Schiedsverfahren Teil des ersatzfähigen Schadens und werden gemäss dem Ausgang des Gerichts- oder Schiedsverfahrens, gleich wie die Gerichts- oder Schiedskosten, als Vorverfahrenskosten verteilt resp. auferlegt.
Mediationsvereinbarung nach Ausbruch einer Streitigkeit, wo keine vertragliche Mediationsklausel vorgesehen ist
Mit vorliegender Vereinbarung einigen sich die unterzeichnenden Parteien, den Streitfall (BESCHREIBUNG DES STREITFALLS) vorgängig durch eine Mediation (nach den Richtlinien der XY Organisation) zu regeln zu versuchen. Auf die Erhebung einer ordentlichen Klage wird bis zur Beendigung der Mediation verzichtet.
Sitz des Mediationsverfahrens ist (ORT) in der Schweiz.
Die Sprache der Mediation ist (GEWÜNSCHTE SPRACHE ANGEBEN).
Sofern die Kosten der Mediation nicht durch die Verfahrensregeln der gewählten Mediationsinstitution geregelt sind, werden diese im Einigungsfall von beiden Parteien je zur Hälfte getragen. Im Nichteinigungsfall sind die Kosten vom Ansprecher vorzuschiessen. Diese Mediationskosten bilden im nachfolgenden Gerichts- oder Schiedsverfahren Teil des ersatzfähigen Schadens und werden gemäss dem Ausgang des Gerichts- oder Schiedsverfahrens, gleich wie die Gerichts- oder Schiedskosten, als Vorverfahrenskosten verteilt resp. auferlegt.