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Mediationsverfahren

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Mediator-Entschädigung

Rechtsgebiet:
Mediationsverfahren
Stichworte:
Mediation, Mediationsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Entschädigung des Mediators

  • hat auch ohne Vergütungsabrede zu erfolgen
  • wird differenziert in
    • Honorar für die Bemühungen
    • Aufwendungen (Barauslagen, Reisekosten etc.)
    • Ermittlungskosten
  • ist eine Solidarschuld beider Parteien.

Der Mediator kann von den Parteien Honorar-Vorschüsse verlangen.

Weitere Detailinformationen unten „Mediationsauftrag“, am Ende

Weiterführende Informationen

  • Ausserprozessuales Mediationsverfahren
  • Mediationsverfahren im Zivilprozess
    • Für die Mediation im Entscheidverfahren gemäss ZPO 214 Abs. 1 und 2 gilt sodann:

Art. 218 ZPO   Kosten der Mediation

1 Die Parteien tragen die Kosten der Mediation.

2 In kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art haben die

Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn:

a. ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und

b. das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.

3 Das kantonale Recht kann weitere Kostenerleichterungen vorsehen.

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