Die Entschädigung des Mediators
- hat auch ohne Vergütungsabrede zu erfolgen
- wird differenziert in
- Honorar für die Bemühungen
- Aufwendungen (Barauslagen, Reisekosten etc.)
- Ermittlungskosten
- ist eine Solidarschuld beider Parteien.
Der Mediator kann von den Parteien Honorar-Vorschüsse verlangen.
Weitere Detailinformationen unten „Mediationsauftrag“, am Ende
Weiterführende Informationen
- Ausserprozessuales Mediationsverfahren
- Mediationsverfahren im Zivilprozess
- Für die Mediation im Entscheidverfahren gemäss ZPO 214 Abs. 1 und 2 gilt sodann:
Art. 218 ZPO Kosten der Mediation
1 Die Parteien tragen die Kosten der Mediation.
2 In kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art haben die
Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn:
a. ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und
b. das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.
3 Das kantonale Recht kann weitere Kostenerleichterungen vorsehen.
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