Die Entschädigung des Mediators
- hat auch ohne Vergütungsabrede zu erfolgen
- wird differenziert in
- Honorar für die Bemühungen
- Aufwendungen (Barauslagen, Reisekosten etc.)
- Ermittlungskosten
- ist eine Solidarschuld beider Parteien.
Der Mediator kann von den Parteien Honorar-Vorschüsse verlangen.
Weitere Detailinformationen unten „Mediationsauftrag“, am Ende
Weiterführende Informationen
- Ausserprozessuales Mediationsverfahren
- Mediationsverfahren im Zivilprozess
- Für die Mediation im Entscheidverfahren gemäss ZPO 214 Abs. 1 und 2 gilt sodann:
Art. 218 ZPO Kosten der Mediation
1 Die Parteien tragen die Kosten der Mediation.
2 In kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art haben die
Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn:
a. ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und
b. das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.
3 Das kantonale Recht kann weitere Kostenerleichterungen vorsehen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.