Die Rechtslage muss klar sein, sonst kann der Richter das Ausweisungsgesuch nicht gutheissen, sondern darf darauf nicht eintreten (ZPO 157 Abs. 3). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 141 III 23 E.3.2; BGE 138 III 123 E.2.1.2). Bei eindeutiger Sach- und Rechtslage kommt der Kläger rasch zu einem rechtskräftigen und vollstreckbaren, der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheid, weshalb für die Anspruchsbegründenden Tatsachen der volle Beweis erbracht werden muss, damit klare Verhältnisse vorliegen (BGE 138 III 620 E.5.1.1; BGer 4A_440/2016 E.5.2.1).
Das Gericht muss zur Überzeugung gelangen, dass das Mietverhältnis gültig beendet wurde und, dass der Mieter verpflichtet ist, das Mietobjekt zurückzugeben. Der Richter prüft dabei vorfrageweise und mit eingeschränkter Kognition die Gültigkeit der Kündigung. Es dürfen an der Vollständigkeit der Sachverhaltsdarstellung keine Zweifel bestehen und die Kündigung gestützt darauf muss als klar berechtigt erscheinen. Bestehen dagegen über die Sachverhaltsdarstellung bzw. die Gültigkeit der Kündigung keine sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnisse und / oder liegt kein klares Recht vor, ist auf das Ausweisungsbegehren nicht einzutreten (BGE 141 III 262 E. 3.2; BGer 4A_184/2015 E.3.2; BGer 4A_440/2016 E.5.2.2).
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Rohbaumiete / Miete RohbauEinleitung zur RohbaumieteAutoren:Mietzinsdepot / MietzinskautionEinleitung zum Mietzinsdepot / Mietzinskau...Autoren:MietzinsEinleitung zum Mietzins / MietzinseAutoren:MietschlichtungsverfahrenEinleitung zum MietschlichtungsverfahrenAutoren:MietprozessEinleitung zum Mietprozess / Mietrechtlich...Autoren:EigenbedarfEinleitung zur Kündigung aus Eigenbedarf
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht