Um dem Erfordernis des erhöhten Glaubhaftmachens der Voraussetzungen zu genügen, muss der Vermieter
- nachweisen, dass der Mieter das Objekt nicht verlassen wird (bspw. wenn der Mieter dem Vermieter schriftlich mitteilt, dass er nicht ausziehen wird) oder
- glaubhaft machen, dass zumindest ernsthaft zu befürchten ist, dass der Mieter das Mietobjekt nicht räumen wird (bspw. durch Nachweis, dass der Mieter beharrlich keine Post vom Vermieter entgegennimmt, oder diese ungeöffnet zurücksendet und deshalb von der Kündigung und dem Rückgabetermin keine Kenntnis hat)