Gibt der Mieter die Mietsache zurück, ohne eine Kündigungsfrist oder –termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur dann befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt. Der Nachmieter muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Konditionen zu übernehmen.
Anlass zu Streitigkeiten gibt oftmals ein nicht genau umschriebener Verwendungszweck, d. h. der Nachmieter will in den zu übernehmenden Räumen ein Gewerbe betreiben, das vom Zweck des Vormieters abweicht und mit welchem der Vermieter nicht einverstanden ist.
Bei der Geschäftsraummiete ist deshalb eine detaillierte Umschreibung des Verwendungszwecks und des vereinbarten, vorausgesetzten Gebrauchs von grosser Bedeutung, vor allem mit Blick auf
- die Übertragung des Mietverhältnisses
- die vorzeitige Rückgabe
- die Änderung des Verwendungs- und Geschäftszwecks durch den bisherigen Mieter.
Empfehlenswert ist daher, im Mietvertrag den Verwendungszweck genau zu umschreiben und das Raum-Layout durch Bestandteilbildung der Ausbaupläne zu spezifizieren.
Gesetzestexte
Art. 264 OR M. Vorzeitige Rückgabe der Sache
M. Vorzeitige Rückgabe der Sache
1 Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
2 Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann.
3 Der Vermieter muss sich anrechnen lassen, was er:
- an Auslagen erspart und
- durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat.