Voraussetzungen
Unbefristete Mietverhältnisse können gekündigt werden
- unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen
- unter Einhaltung der gesetzlichen Termine
- sofern sie keine längeren Fristen vereinbart haben
Gesetzliche Fristen
- Unbewegliche Sachen:
3-monatige Kündigungsfrist - Wohnungen:
3-monatige Kündigungsfrist - Geschäftsräume:
6-monatige Kündigungsfrist - Möblierte Zimmer und Einstellplätze:
2-wöchige Kündigungsfrist - Bewegliche Sachen:
3-tägige Kündigungsfrist
Gesetzliche Termine
- Unbewegliche Sachen:
Ortsüblicher Termin, oder wenn es keinen gibt, auf das Ende einer 6-monatigen Mietdauer - Wohnungen:
Ortsüblicher Termin, oder wenn es keinen gibt, auf das Ende einer 3-monatigen Mietdauer - Geschäftsräume:
Ortsüblicher Termin, oder wenn es keinen gibt, auf das Ende einer 3-monatigen Mietdauer - Möblierte Zimmer und Einstellplätze:
Auf das Ende einer 1-monatigen Mietdauer - Bewegliche Sachen:
Auf einen beliebigen Zeitpunkt
Änderungen der Fristen und Termine
Die obgenannten Kündigungsfristen können nicht verkürzt, jedoch durch Vertrag verlängert werden. Die Kündigungstermine hingegen richten sich grundsätzlich nach dem Ortsgebrauch, können aber durch Vertragsvereinbarung geändert werden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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