Mietzins
Der Mieter hat die Pflicht ein Entgelt für den Gebrauch der Mietsache zu bezahlen, den sog. Mietzins. Möglich ist auch eine andere Gegenleistung, zB kann einem Hausmeister eine Wohnung überlassen werden. Der Mietzins ist grundsätzlich Ende Monat zu bezahlen.
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Verzug der Zahlung
Ist der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses (oder den Nebenkosten) im Rückstand, kann der Vermieter fristlos kündigen (vgl. Art. 257d OR).
Voraussetzungen:
- Schriftliches Ansetzen einer Zahlungsfrist
- Androhung der fristlosen Kündigung
- Ablauf der Frist ohne Zahlung
Nebenkosten
Ersatz für Nebenkosten kann der Vermieter verlangen, wenn dies vereinbart wurde (vgl. Art. 257a Abs. 2 OR).
» Weitere Informationen zu den Nebenkosten
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