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Mietrecht / Miete / Mietvertrag

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Mietzins-Kaution

Rechtsgebiet:
Mietrecht / Miete / Mietvertrag
Stichworte:
Miete, Mietrecht, Mietvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

Art. 257e OR regelt die von der Mieterschaft gestellten Sicherheiten, sog. Kaution. Die Regelung erfasst nur Sicherheiten in Form von Bargeld oder Wertpapieren. Die Sicherheit dient dazu, den Vermieter bei Mietzinsrückständen und Schadenersatzforderungen abzu sichern.

Die Leistung der Sicherheit

Zwingende Vereinbarung

Der Mieter ist nur verpflichtet eine Sicherheit zu leisten, wenn sie vereinbart und betragsmässig bestimmt wurde.

Bank oder Depot

Die sicherheit ist bei Geld auf einem Sparkonto der Bank oder bei Wertschriften in einem Depot auf den Namen der Mieterschaft zu hinterlegen.

Nichtleistung der vertraglichen Sicherheit

Stellt der Mieter die vertraglich vereinbarte Sicherheit nicht, riskiert er:

  • die Auflösung des Mietverhältnisses
  • eine Betreibung durch den Vermieter
  • eine Leistungsklage des Vermieters

Höhe der Sicherheit

  • Geschäftsräume:    Keine Begrenzung
  • Wohnräume:        Maximal 3 Monatszinsen

Herausgabe der Sicherheit

Für den Vermieter

Der Vermieter kann in folgenden Fällen die Herausgabe der Sicherheit zu seinen Gunsten verlangen:

  • wenn der Vermieter ein Urteil erwirkt hat, wonach der Mieter zu Bezahlung des Betrages verpflichtet wird
  • wenn der Vermieter über einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl verfügt
  • mit Zustimmung des Mieters

Für den Mieter

Die Sicherheit wird infolgenden Fällen zugunsten der Mieterschaft freigegeben:

  • wenn ein entsprechendes Urteil vorliegt
  • wenn seit der Beendigung des Mietverhältnisses ein Jahr vergangen ist
  • mit Zustimmung des Vermieters

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