Allgemeines
Art. 257e OR regelt die von der Mieterschaft gestellten Sicherheiten, sog. Kaution. Die Regelung erfasst nur Sicherheiten in Form von Bargeld oder Wertpapieren. Die Sicherheit dient dazu, den Vermieter bei Mietzinsrückständen und Schadenersatzforderungen abzu sichern.
Die Leistung der Sicherheit
Zwingende Vereinbarung
Der Mieter ist nur verpflichtet eine Sicherheit zu leisten, wenn sie vereinbart und betragsmässig bestimmt wurde.
Bank oder Depot
Die sicherheit ist bei Geld auf einem Sparkonto der Bank oder bei Wertschriften in einem Depot auf den Namen der Mieterschaft zu hinterlegen.
Nichtleistung der vertraglichen Sicherheit
Stellt der Mieter die vertraglich vereinbarte Sicherheit nicht, riskiert er:
- die Auflösung des Mietverhältnisses
- eine Betreibung durch den Vermieter
- eine Leistungsklage des Vermieters
Höhe der Sicherheit
- Geschäftsräume: Keine Begrenzung
- Wohnräume: Maximal 3 Monatszinsen
Herausgabe der Sicherheit
Für den Vermieter
Der Vermieter kann in folgenden Fällen die Herausgabe der Sicherheit zu seinen Gunsten verlangen:
- wenn der Vermieter ein Urteil erwirkt hat, wonach der Mieter zu Bezahlung des Betrages verpflichtet wird
- wenn der Vermieter über einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl verfügt
- mit Zustimmung des Mieters
Für den Mieter
Die Sicherheit wird infolgenden Fällen zugunsten der Mieterschaft freigegeben:
- wenn ein entsprechendes Urteil vorliegt
- wenn seit der Beendigung des Mietverhältnisses ein Jahr vergangen ist
- mit Zustimmung des Vermieters
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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