Stundung
- = Nachträgliche Verschiebung einer bevorstehenden Fälligkeit oder Aufhebung einer bereits eingetretenen Fälligkeit, auf bestimmte Dauer
Schulderlass
- = Aufhebung einer Schuld und Verzicht auf die damit korrespondierende Forderung
Aussetzung des Konkurseröffnungsentscheides
- Nach SchKG 173a kann das Gericht den Entscheid übrer den Konkurs aussetzen, wenn der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung oder um Notstundung eingereicht hat.
Konkursaufschub
- = Aufschub des Konkurses über eine Gesellschaft (AG / GmbH / Genossenschaft / Stiftung), wenn begründete Sanierungs-Aussicht besteht, (aktienrechtliches Moratorium) nach OR 725a
Konkurseröffnung
- = Eröffnung des Konkurses über eine Gesellschaft eine natürliche Person aufgrund einer Konkursbetreibung oder unter bestimmten Voraussetzungen ohne vorgängige Betreibung
Auffanggesellschaft
- = Gesellschaft übernimmt zur Rettung fortführungsfähiger Betriebsteile oder Unternehmenssubstanz bestimmte Aktiven, selten aber Passiven, einer in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Gesellschaft
Einvernehmliche private Schuldenbereinigung
- die einvernehmliche private Schuldenbereinigung nach SchKG 333 ff. ist ein weiteres Instrument des Sanierungsrechts
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, 9. Kapitel, „Der Nachlassvertrag“, S. 515 ff.
- BAUER THOMAS / LUGINBÜHL TANJA, BSK SchKG, Basel 2021, Art. 293 SchKG
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