Gestaltung
Der Gesetzgeber hat nicht definiert:
- Das Erscheinungsbild, die physische und optische Gestaltung
Formerfordernisse
ZGB 505 Abs. 1 bezeichnet die bei einem eigenhändigen Testament zu beachtenden Formerfordernisse:
- Eigenhändigkeit des gesamten Testaments
- Angabe von Jahr, Monat und Tag
- Unterzeichnung
Bei Formerfordernis-Mängeln gilt folgendes:
- Fehlende Unterschrift
- Fehlt die Unterschrift des Testaments, handelt es sich angesichts des krassen Mangels gar nicht um ein Testament, weshalb eine (unverjährbare) Feststellungsklage über die Nichtigkeit des Schriftstücks eingereicht werden kann (vgl. ZGB 519)
- Fehlender Errichtungszeitpunkt oder fehlende Eigenhändigkeit
- Ist der Errichtungszeitpunkt nicht genannt oder die Eigenhändigkeit nicht gegeben, bedarf es einer rechtzeitigen Ungültigkeitsklage, ansonsten das Testament fiktiv gültig wird (vgl. ZGB 519).
Unabdingbare Voraussetzungen für ein Testament sind:
- Der animus testandi (vgl. ZGB 498)
- Die formelle Höchstpersönlichkeit (vgl. ZGB 498)
- Das Formerfordernis der Unterzeichnung (ZGB 505 Abs. 1)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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