Alle Notare trifft die Aktenaufbewahrungspflicht:
Regelungskompetenz
- Kantone
Protokollierungs- und Registerpflicht
- Nummerierung
- Fortlaufende Nummerierung der Urkunden bzw. Urschriften
- Parteienverzeichnis
- Angabe von Name/Vorname oder Firma
- Wohnsitz bzw. Sitz
- etc.
- Beurkundungsgegenstand
- Ort und Datum der Beurkundung
- ev. Gebührenhinweise
Amtsnotariat
- Akten bleiben, Notar wechselt
- Hier bleiben die Akten in den Amtsräumen und der Amtsnotar wechselt bei Stellenwechsel, Tod im Amt oder Pensionierung (Beamten- oder Mitarbeiter-Wechsel)
Freiberufliches Notariat
- Ablieferungspflicht bei Berufsaufgabe oder Tod
- Stempel- und Siegel-Rückgabe
- Ablieferung Akten und Register, sofern die kantonale Ordnung nicht vorsieht, dass den Berufsnotar die weitere Aufbewahrungspflicht trifft
- ev. Rückgabe bestimmter Dokumente an die Parteien
- zB Vollmachten
- zB Quittungen
- zB Abschriften
- zB weitere Belege, deren Einsichtnahme für die Beurkundung ausreichte
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