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Notariatsrecht

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Zivilrechtliche Haftung

Rechtsgebiet:
Notariatsrecht
Stichworte:
Notariat, Notariatsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der freiberufliche Notar oder beim Amtsnotariat der Staat haben für den Schaden einzustehen, der in Ausübung ihres Berufes bzw. Amtes entstanden ist:

Begriff

  • =   Haftung für den Schaden, der in Ausübung der Beurkundungstätigkeit einer Partei oder einem Dritten entstanden ist

Rechtsgrundlagen

Schweizerische Obligationenrecht (OR)

Staatshaftung

  • Nach den massgebenden kantonalen Erlassen

Haftungsvoraussetzungen

  • Widerrechtlichkeit
  • Verschulden
  • Schaden
  • Kausalzusammenhang zwischen widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung und Schaden

Schadenersatzberechtigte

  • die an der Urkunde Beteiligten
    • Vertragsparteien
    • aus der Urkunde Berechtigten wie
      • Erben / Vermächtnisnehmer / Auflagenberechtigte
      • Dienstbarkeitsberechtigte
      • Grundpfandgläubiger
      • Bürgschaftsgläubiger
    • Rechtsnachfolger
    • usw.

Hilfspersonenhaftung (Haftung für Angestellte)

Haftung

  • Der Notar haftet für den Schaden, den seine Mitarbeiter bei der Berufsausübung verursachen

Auswahl, Instruktion und Überwachung

  • Der Notar hat zur Schadenfallvermeidung, seine Angestellten sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und zu überwachen

Keine Partner-Haftung

  • Dagegen haftet der Notar nicht für seine Partner (Associés); diese bleiben für sich persönlich haftbar

Exkulpationsgründe

Grundsatz

  • Der Notar kann sich dadurch entlasten, dass er nachweist, er habe alle Sorgfaltspflichten erfüllt und die Standes- und Berufspflichten eingehalten

Einzelne Entlastungsgründe

  • falsche Angaben der Beteiligten
  • Formwahl entgegen den Notarenrat
  • Missachtung Notarenbelehrung

Höhere Gewalt

Verjährung

Freiberufliches Notariat

  • aus Vertrag
    • 10 Jahre
  • aus ausservertraglicher Haftung (unerlaubte Handlung)
    • Relative Verjährungsfrist: 1 Jahr
    • Absolute Verjährungsfrist: 5 Jahre

Amtsnotariat

  • Gemäss jeweiligem kantonalen Staatshaftungsgesetz

Haftpflichtfälle / Kasuistik

Staatliche Interessenwahrung

  • Fiskalrecht
    • steuerrechtliche Haftung aus kantonalem Recht
    • zB Solidarhaftung des Notars

Urkundspflicht

  • Absenz von rechtmässigen Weigerungsgründen des Notars
  • Missachtung der persönlichen, örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit

Wahrheitspflicht

  • Unzulängliche Erforschung und Wiedergabe des Parteiwillens
  • Nichtigkeit des Vertrages wegen unrichtiger Wiedergabe des Parteiwillens
  • Wahl einer unzweckmässigen Form
  • Nichtbeachtung der erforderlichen Form
  • Unvollständige Urkundenredaktion
  • Wahl eines schwer verständlichen Begriffs, der vom Gericht rechtskräftig als ungenügend erklärt eingestuft wurde (Beurkundung nicht mit der erforderlichen Klarheit)
  • Textstreichungen in partei-redigierten Verträgen, die zu Wiedersprüchen oder zur Nichtwiedergabe des wirklichen Parteiwillens führen
  • Einschränkungen
    • Notar ist zu nicht mehr als zur Belehrung, Urkundengestaltung und Urkundenredaktion verpflichtet
    • Keine Interessewahrungspflicht zu Gunsten der einen oder anderen Partei hinsichtlich weiterer notwendiger Verträge oder Rechtsakte

Belehrungspflicht

  • Allgemeines
    • Haftung wegen unrichtiger Belehrung bzw. Aufklärung
    • Haftung wegen unrichtiger Auskunft in amtlicher Eigenschaft
    • Massgeblichkeit des individuell konkreten Einzelfalls
  • Voraussetzungen
    • Belehrungshaftung nur bei schuldhafter Verletzung der Berufspflicht
      • Aufklärungsfragen nur bei einer Vertragspartei
      • Annahme die Belehrungspflicht sei wegen Drittberatung dahingefallen
      • Vergewisserung in Lehre und Rechtsprechung, ob gewähltes Beurkundungsvorgehen herrschende Lehre bildet
        • Keine Belehrungspflicht, wenn der Notar nach eingehender Verifizierung zur Überzeugung gelangt, der Gültigkeit des geplanten Rechtsgeschäftes stünden wegen der besonderen Umstände keine Bedenken entgegen
        • Belehrung der Parteien über (gewichtige) Minderheitsmeinungen
    • Haftung wegen der infolge ungenügender Sachverhaltsabklärung unterbliebenen Belehrung
    • Haftung für unrichtige Steuerauskunft
      • Belehrungspflicht hinsichtlich Erbschafts- und Grundsteuern, wenn die Parteien ein Form wählen, die von der gesetzlichen Regelung abweicht
      • Belehrungspflicht, wenn die Rechtsgeschäftswahl der Parteien die Entstehung einer Steuer bewirkt und deren Höhe beeinflusst
    • Belehrungshaftung hinsichtlich einer im Falle des Abschlusses oder des Nichtzustandekommens des Rechtsgeschäfts entstehenden Steuer
    • Belehrungshaftung hinsichtlich
      • Altlasten / belastete Standorte
      • Grundpfandrechte
      • Bauhandwerkerpfandrecht
      • Öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen
      • Anspruch des Gemeinwesens auf Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte für nicht bezahlte Steuern
    • Umstritten
      • Belehrungspflicht hinsichtlich der wirtschaftlichen Gefahren des Rechtsgeschäfts und ihres Handelns (zB Kaufpreisvorauszahlung ohne Sicherheit)
  • Keine Belehrungshaftung
    • Keine Belehrungshaftung zu Kosten und Steuern, wenn die Parteien von ihm darüber keine Auskunft verlangen
      • Ausnahme
        • Belehrungshaftung des Notars bezüglich Beurkundungs- und Registerkosten sowie Steuern, wenn er den Parteien für den Geschäftsabschluss verschiedene Formen vorschlägt
    • Keine Haftung für Gebührenauskunft, wenn der Notar annehmen durfte, die Steuerbehörde werde keine andere Auffassung über Rechtsnatur und Bewertungsgrundlage des zu beurkundenden Vertrages haben

Schleppende Notarenhandlungen

  • Amtshandlungen-Erledigung innert angemessener Frist
    • im Zweifelsfall gilt ein pflichtgemässes Ermessen des Notars
    • keine Tages- und Nachtzeitpräsenz des Notars erwartbar
    • Notar muss aber Zeitpunkte seiner Geschäftslast anpassen oder rechtzeitigen einen „Weigerungsgrund“ mitteilen
    • Erledigungsdifferenzierung nach eiligen und aufschiebbaren Geschäften
  • Fristeneinhaltung (Grundbuchanmeldungen etc.)
    • Wechselprotest-Präsentation
  • Dringlichkeiten
    • Nicht rechtzeitige Nottestament-Hinterlegung bei Gericht (ZGB 507)

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