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Notariatsrecht

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Freiberufliches Notariat

Datum:
24.11.2014
Update:
17.10.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das freie Berufsnotariat bedeutet immer, dass der Notar seinen Beruf in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausübt und hiefür selber die Verantwortung trägt:

Private Urkundspersonen sind weder Beamte noch Staatsangestellte

  • Kein Beamten- oder Anstellungsverhältnis
  • Keine Entlöhnung durch den Staat

Person des Notars

  • Notare als Träger des öffentlichen Amtes
  • auch zur öffentlichen Beurkundung ermächtigte Rechtsanwälte

Ernennung

  • Notar erhält vom Staat (Kanton) aber die Befugnis zur Berufsausübung
  • Staat (Kanton) bestimmt die Ernennungsvoraussetzungen bzw. Bedingungen und übt die Aufsicht aus
  • Kantone mit Beschränkung der Zahl der Notare > Prinzip des Numerus clausus
    • Ausübung des freien Notariates gilt in Lehre und Rechtsprechung nicht als „Gewerbe“
    • Hingegen besteht für die Nebentätigkeiten des Notars die Handels- und Gewerbefreiheit

Berufsausübung

  • Tätigkeit des Berufsnotars hat einen öffentlichen Charakter

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

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