Der Notar ist verpflichtet, beide Vertragsparteien über den Inhalt und die rechtliche sowie wirtschaftliche Tragweite des geplanten Rechtsgeschäfts zu belehren:
Begriff
- = Belehrung über Inhalt und Tragweite des Rechtsgeschäfts im Vorverfahren des Beurkundungsvorganges
Arten
Formelle Rechtsbelehrung
- Aufklärung über die zu wählende Vertragsform
- Orientierung über die möglichen Beurkundungsverfahren
Materielle Rechtsbelehrung
- Aufklärung über den Beurkundungsgegenstand
- Vertragsinhalt und Vertragsfolgen
Umfang
Rechtsbelehrungs-Elemente
- Form des Rechtsgeschäfts
- Tragweite des Rechtsgeschäfts
- Erteilung der für die Entscheidung nötigen Aufschlüsse
- Hinwirken auf die Beseitigung von Widersprüchen und Unklarheiten
- Hinwirken auf Klarheit und Vollständigkeit der Vertragsredaktion
Vorlage Urkunden-Entwurf durch eine Partei
- Den Notar treffen die gleichen Rechtsbelehrungspflichten wie bei der Vertrags-Eigenredaktion
Orientierung an den Bedürfnissen des Einzelfalls
- Nicht jedes Beurkundungsgeschäft erfordert die gleich intensive Belehrung
- Entfallen oder reduzierte Belehrung
- Vorbefassung / Orientiertheit
- beiderseits geschäfts- und rechtskundige Parteien
- Beurkundung von Tatsachenfeststellungen
- Je unerfahrener die Parteien, desto intensiver die Belehrung
- Rechtsunkundige und / oder geschäftlich unerfahrene Parteien
- Parteien, die nicht in der Lage sind die Bedeutung und die Tragweite resp. die Konsequenzen des Rechtsgeschäfts, welches sie einzugehen beabsichtigen, abzuschätzen
- Steuerliche Konsequenzen (Steuerfolgen)
- Keine Steuerumgehungshilfe
- Freiberufliches Notariat
- Steuerberatung ist oft Dienstleistungsgegenstand
- Amtsnotariat
- Limitierte Hilfe (ausser wo gesetzlich vorgesehen, wie Belehrung zu den Grundsteuern), da sich viele Amtsnotare auf die formellen Aspekte beschränken
Strenge Unparteilichkeit bei der Aufklärung
- Pflicht zur unparteiischen Aufklärung
- Der Notar hat die Interessen beider Parteien gleicher Weise zu berücksichtigen
- Der Notar sollte stets klar differenzieren zwischen
- zulässiger bzw. notwendiger Auskunfts- und Raterteilung und
- unerlaubter Beeinflussung
- Vorbehalten bleiben belehrende Hinweise zur Vermeidung von
- Übervorteilung einer Partei
- Übereilung einer Partei
- Notar mit anderer Funktion als der Anwalt
- Der Notar ist im Gegensatz zum Rechtsanwalt kein Parteivertreter
» Weiterführende Informationen unter Öffentliche Beurkundung