Grundsätzlich übt der Notar als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit staatliche Befugnisse aus, weshalb primär zwischen ihm und seinem oder seinen Klienten ein öffentlich-rechtliches Verhältnis entsteht (vgl. BGE 83 I 87, AGVP 1971 299).
Der Anspruch des Notars auf Honorar und Barauslagen-Ersatz leitet sich ab aus:
kantonalem öffentlichen Recht
- für alle Notariate
- kantonale Erlasse enthalten oder setzen diesen Anspruch fest
- Ausnahme
- Bundeszivilrecht als subsidiäres Recht, wenn dem öffentlichen kantonalen Recht keine Bestimmung für den konkreten Fall entnommen werden kann
- Ausnahme
- kantonale Erlasse enthalten oder setzen diesen Anspruch fest
- im Falle der Amtsnotariate
Bundeszivilrecht
- im Falle des freiberuflichen Notariats
- OR 394 ff. (Auftragsrecht)
- OR 424 ((nachträglich genehmigte) Geschäftsführung ohne Auftrag)
- Als zivilrechtlicher Anspruch des Notars gilt jener, bei welchem der Honoraranspruch durch Verabredung entsteht
- im Falle der Amtsnotariate
- OR 394 ff. (Auftragsrecht als subsidiäres Recht)
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