Grundsätzlich übt der Notar als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit staatliche Befugnisse aus, weshalb primär zwischen ihm und seinem oder seinen Klienten ein öffentlich-rechtliches Verhältnis entsteht (vgl. BGE 83 I 87, AGVP 1971 299).
Der Anspruch des Notars auf Honorar und Barauslagen-Ersatz leitet sich ab aus:
kantonalem öffentlichen Recht
- für alle Notariate
- kantonale Erlasse enthalten oder setzen diesen Anspruch fest
- Ausnahme
- Bundeszivilrecht als subsidiäres Recht, wenn dem öffentlichen kantonalen Recht keine Bestimmung für den konkreten Fall entnommen werden kann
- Ausnahme
- kantonale Erlasse enthalten oder setzen diesen Anspruch fest
- im Falle der Amtsnotariate
Bundeszivilrecht
- im Falle des freiberuflichen Notariats
- OR 394 ff. (Auftragsrecht)
- OR 424 ((nachträglich genehmigte) Geschäftsführung ohne Auftrag)
- Als zivilrechtlicher Anspruch des Notars gilt jener, bei welchem der Honoraranspruch durch Verabredung entsteht
- im Falle der Amtsnotariate
- OR 394 ff. (Auftragsrecht als subsidiäres Recht)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.