Eidgenössische Rechtsgrundlagen
Die Haupt-Rechtsgrundlage für das Notariat und die öffentliche Beurkundung bilden das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) und das Schweizerische Obligationenrecht (OR), insbesondere SchlTzZGB 55, welcher für Organisation und öffentliche Beurkundung in die Zuständigkeit der Kantone verweist (siehe Box).
Gesetzestexte
SchlTzZGB 55
1 Die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird.
2 Sie haben für die Errichtung von öffentlichen Urkunden in fremder Sprache ordnende Bestimmungen aufzustellen.
SchlTzZGB 55a
1 Die Kantone können die Urkundspersonen ermächtigen, elektronische Ausfertigungen der von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden zu erstellen.
2 Sie können die Urkundspersonen auch ermächtigen, die Übereinstimmung der von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu beglaubigen.
3 Die Urkundsperson muss eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003669 über die elektronische Signatur beruht.
4 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, welche die Interoperabilität der Informatiksysteme sowie die Integrität, Authentizität und Sicherheit der Daten gewährleisten.
Kantonale Einführungsgesetze
Die Kantone regeln das Notariat und die öffentliche Beurkundung in aller Regel in ihrem Einführungsgesetz zum ZGB und in besonderen Erlassen.
Wichtigste Erlasse
Bund:
- 55 der Einführungs- und Übergangsbestimmungen des ZGB
Kantonale Erlasse:
Aargau |
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Appenzell Ausserrhoden |
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Appenzell Innerrhoden |
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Basel-Land |
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Basel-Stadt |
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Bern |
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Freiburg |
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Genf |
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Glarus |
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Graubünden |
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Jura |
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Luzern |
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Neuenburg |
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Nidwalden |
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Obwalden |
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Schaffhausen |
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Schwyz |
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Solothurn |
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St. Gallen |
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Thurgau |
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Tessin |
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Uri |
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Waadt |
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Wallis |
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Zug |
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Zürich |
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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