Funktionen, die eine intransparente Vermittlung und Eigennutzung von Informationen aus Notariatsgeschäften ermöglichen gelten als verpönt; während solche Tätigkeiten beim Amtsnotariat kraft Beamten- oder Personalordnung ausgeschlossen sind, sind sie in Kantonen, die das freiberufliche Notariat kennen, in den Autorisationserlassen explizit unterschiedlich weitgehend geregelt:
Öffentliche Beamte und Angestellte
- Der Charakter des freiberuflichen Notariats schliesst die vollamtliche Beamtung oder Anstellung im öffentlichen-rechtlichen Arbeitsverhältnis in der Regel aus
- Teilbeamtungen sind in kleineren Kantonen sogar oft anzutreffen, aber ebenso oft die Gerichtsentscheide zu Interessenkonflikten (zB Kombination Notar/Rechtsanwalt mit Richterfunktionen o.ä.)
- Nach Unvereinbarkeit rufen natürlich alle (Neben-)Tätigkeiten, die Teil der Wirtschaftskette des Notariatspublikums sind (zB Immobilienmakler-Anstellung, Bank- oder Versicherungsagenten-Funktion etc.); einzelne Kantone sehen in ihren Erlassen zum freien Berufsnotariat diesbezüglich Einschränkungen oder Ausschlüsse vor
Rechtsanwalt
- Die gleichzeitige Ausübung des Notariats- und Rechtsanwaltsberufs kann, muss aber nicht zu Unvereinbarkeiten führen
- Obwohl die Praxis Unvereinbarkeitsbefürchtungen immer wieder zu zerstreuen versucht, können latente Interessenkonflikte nicht verleugnet werden:
- zB Anwaltskunde als einzelne Notariatspartei / Bevorzugungsmöglichkeit gegenüber der anderen Vertragspartei
- zB Verwendung von Vorwissen aus der Notariatstätigkeit bei der Vertretung eines Anwaltskunden
Weiterführende Informationen
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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