Funktionen, die eine intransparente Vermittlung und Eigennutzung von Informationen aus Notariatsgeschäften ermöglichen gelten als verpönt; während solche Tätigkeiten beim Amtsnotariat kraft Beamten- oder Personalordnung ausgeschlossen sind, sind sie in Kantonen, die das freiberufliche Notariat kennen, in den Autorisationserlassen explizit unterschiedlich weitgehend geregelt:
Öffentliche Beamte und Angestellte
- Der Charakter des freiberuflichen Notariats schliesst die vollamtliche Beamtung oder Anstellung im öffentlichen-rechtlichen Arbeitsverhältnis in der Regel aus
- Teilbeamtungen sind in kleineren Kantonen sogar oft anzutreffen, aber ebenso oft die Gerichtsentscheide zu Interessenkonflikten (zB Kombination Notar/Rechtsanwalt mit Richterfunktionen o.ä.)
- Nach Unvereinbarkeit rufen natürlich alle (Neben-)Tätigkeiten, die Teil der Wirtschaftskette des Notariatspublikums sind (zB Immobilienmakler-Anstellung, Bank- oder Versicherungsagenten-Funktion etc.); einzelne Kantone sehen in ihren Erlassen zum freien Berufsnotariat diesbezüglich Einschränkungen oder Ausschlüsse vor
Rechtsanwalt
- Die gleichzeitige Ausübung des Notariats- und Rechtsanwaltsberufs kann, muss aber nicht zu Unvereinbarkeiten führen
- Obwohl die Praxis Unvereinbarkeitsbefürchtungen immer wieder zu zerstreuen versucht, können latente Interessenkonflikte nicht verleugnet werden:
- zB Anwaltskunde als einzelne Notariatspartei / Bevorzugungsmöglichkeit gegenüber der anderen Vertragspartei
- zB Verwendung von Vorwissen aus der Notariatstätigkeit bei der Vertretung eines Anwaltskunden
Weiterführende Informationen
- Anwälte | anwaelte.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.